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stiftungsraͤthlichen Commissionen, ein Taggeld anzusprechen; was namentlich auch
auf die Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungs-Abhören, Ruggerichte und Aemter-Ersehzungen
seine Anwendung sindet.
An den für gewisse Arten jener Verrichtungen festgesehten Sporteln kommt
ihnen ihr gebührender Antheil zu.
Sodann sind sie für einzelne Verrichtungen, welche sie außerhalb der obgenannten
Sihungen, aus besonderem oder beständigem Auftrage besorgen, solche mögen
nun den Staat, die Amts-Corporation, die Gemeinde, die Stiftungen oder Prioaten
berühren, zur Anrechnung von Taggeldern, so weit nicht bei einzelnen Geschäften
an die Stelle der Taggelder besonders bestimmte Sporteln treten, berechtigt.
GC. 7.
Zu den mit Taggeldern verbundenen Verrichtungen der Gemeinderaths-Mitglieder
gehdren insbesondere im Fache der Rechtopflege:
a) alle waisengerichtlichen Verrichtungen, namenrlich die Obsignationen, die Mitwirkung
bei der Fertigung von Zubringens-Inventaren und Ehe-Pakten, von
ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Theilungen, von Erbschafts-Abfertigungen
und Vermögens-Uebergaben, bei der Solennisation der von den
Betheiligten selbst gefertigten Inventur= und Theilungs-Geschäfte und bei
der aus Anlaß solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmenden Bestellung und Verpflichtung
von Pflegern und Vormündern; sodann bei dem Abhbren von Vormundschafts=
und Pfleg-Rechnungen und bei Vermögens--Untersuchungen;
endlich die Versteigerungen vormundschaftlicher Vermögenstheile.
b) Deputations-Verhandlungen im Hause der Betheiligten, z. B. aus Anlatz
von Intercessionen der Frauenspersonen (Gesetz, die Entwicklung des Pfand-Systems
betreffend, vom 21. Mai 1828, Art. 5); sodann zu Verpflichtung
von Vormündern und Pflegern, zu Aufnahme leßter Willens-Verordnungen,
so wie zu Eröffnung derselben.
c) Die Mitwirkung bei der Anlegung, so wie bei der Fortführung und periodischen
Aenderung der Gemeinde= Güterbücher (Ministerial-Verfügung vom
5. December 1832, 99. 59, 56, 74).