Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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stiftungsraͤthlichen  Commissionen,  ein  Taggeld  anzusprechen;  was  namentlich  auch
auf  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungs-Abhören,  Ruggerichte  und  Aemter-Ersehzungen
  seine  Anwendung  sindet.

An  den  für  gewisse  Arten  jener  Verrichtungen  festgesehten  Sporteln  kommt
ihnen  ihr  gebührender  Antheil  zu.

Sodann  sind  sie  für  einzelne  Verrichtungen,  welche  sie  außerhalb  der  obgenannten
  Sihungen,  aus  besonderem  oder  beständigem  Auftrage  besorgen,  solche  mögen
nun  den  Staat,  die  Amts-Corporation,  die  Gemeinde,  die  Stiftungen  oder  Prioaten
berühren,  zur  Anrechnung  von  Taggeldern,  so  weit  nicht  bei  einzelnen  Geschäften
an  die  Stelle  der  Taggelder  besonders  bestimmte  Sporteln  treten,  berechtigt.

GC.  7.

Zu  den  mit  Taggeldern  verbundenen  Verrichtungen  der  Gemeinderaths-Mitglieder

  gehdren  insbesondere  im  Fache  der  Rechtopflege:

a)  alle  waisengerichtlichen  Verrichtungen,  namenrlich  die  Obsignationen,  die  Mitwirkung
  bei  der  Fertigung  von  Zubringens-Inventaren  und  Ehe-Pakten,  von
ehelichen  Gesellschafts=  und  von  Erbschafts-Theilungen,  von  Erbschafts-Abfertigungen
  und  Vermögens-Uebergaben,  bei  der  Solennisation  der  von  den
Betheiligten  selbst  gefertigten  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  und  bei
der  aus  Anlaß  solcher  Rechtsgeschäfte  vorzunehmenden  Bestellung  und  Verpflichtung
  von  Pflegern  und  Vormündern;  sodann  bei  dem  Abhbren  von  Vormundschafts=
  und  Pfleg-Rechnungen  und  bei  Vermögens--Untersuchungen;
endlich  die  Versteigerungen  vormundschaftlicher  Vermögenstheile.

b)  Deputations-Verhandlungen  im  Hause  der  Betheiligten,  z.  B.  aus  Anlatz
von  Intercessionen  der  Frauenspersonen  (Gesetz,  die  Entwicklung  des  Pfand-Systems
  betreffend,  vom  21.  Mai  1828,  Art.  5);  sodann  zu  Verpflichtung
von  Vormündern  und  Pflegern,  zu  Aufnahme  leßter  Willens-Verordnungen,
so  wie  zu  Eröffnung  derselben.

c)  Die  Mitwirkung  bei  der  Anlegung,  so  wie  bei  der  Fortführung  und  periodischen
  Aenderung  der  Gemeinde=  Güterbücher  (Ministerial-Verfügung  vom
5.  December  1832,  99.  59,  56,  74).