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über Vorschüsse und Abschlagszahlungen, wofür erst nach seinerzeitiger Liquidation
und Abrechnung eine förmliche Onittung oder Endaquittung auszustellen ist, in-
solange sie nicht zur Verrechnung gelangen;
über Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen, sowie über Konkurrenzbeiträge,
wenn sie auch als Rechnungebelege anderer öffentlichen Kassen dienen;
über Zuschüsse des Staats an andere öffentliche Kassen, wenn die Rechnungen
der Letzteren mit gebühreupflichtigen Ouittungen versehen sein müssen;
über Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine andere;
über Schubfuhrlöhne, welche an Distrikts= oder Gemeindekassen geleistet werden:
über Vergütungen für Heimatlose;
über alle Baarempfänge der Gemeinden aus Staatskassen, soferne die Zahlung
nicht in Folge einer privatrechtlichen Verpflichtung, sondern aus Gründen des
öffentlichen Rechts erfolgt;
über die den Gefängnißwärtern für Verpflegung der Verhafteten geleisteten
Zahlungen;
über Forstrechtonntzungen aus den Staatswaldungen oder dessallsige Geldvergüt-
ungen, dann über alle Geld= und Naturalbezüge, welche den Gemeindebürgern
und sonstigen Bezugsberechtigten als Ausfluß des Gemeindeverbandes zukommen;
über die an die Brandversicherungsanstalten für Gebände in den Landestheilen
rechte des Rheins und in der Pfalz entrichteten Versicherungsbeiträge und über
die von denselben geleisteten Entschädigungen;
über Pensionen und Unterstützungen aus den Emeriten= und protestantischen Pfarr-
pensionsfonds, aus den protestantischen Pfarr-Unterstützungs= und Pfarr-Wittwen-
kassen, sowie aus den Kassen der verschiedenen für Pensionirung und Unterstützung
der öffentlichen Bediensteten und der Anwälte oder deren Relikten bestehenden
Vereine und Anstalten;
über Unterstützungen aus den Gewinnantheilen der Versicherungsanstalten;
über Ankauf und Beifuhr von Getreide und anderen Lebensmitteln zur Unter-
stützung Bedürftiger in Theuerungsjahren;
über heimbezahlte Anlehens-Obligationen;
über die Zinsen von Anlehens-Obligationen (Coupons);