Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

.M 2. 77 
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, 
mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die 
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 25 1. (258). 
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke 
(Pfandschein, Onittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewertheten Schriftstücken 
(Art. 245 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, daß 
und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist. 
VIII. Abtheilung. 
Grmeinsame Bestimmungen. 
Art. 252. (259). 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftoverhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht 
einräumt, macht es keinen Unterschied, ob daeselbe durch eheliche oder enweislich anerkannte 
außereheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist. 
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältniß, welches zufolge eines richterlichen Er- 
kenntuisses oder eines Vertrages schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört 
hat, darf nicht zurückgegangen werden. 
Art. 253. (260). 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde 
innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierig- 
keit der Sache, der Bedentung derselben für das bürgerliche Leben und der Leistungsfähigkeit 
des Pflichtigen zu bestimmen. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.