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Art. 254. (261).
In allen Fällen, in welchen für die Partei ein Rechtsanwalt handelt, ist für die Ent-
richtung der Gebühren, Auslagen und desfallsigen Vorschüsse nicht der Amwalt, sondern die
von ihm vertretene Partei verhaftet, wenn nicht der Anwalt ansdricklich die Zahlung für
die Partei übernommen hat.
Art. 255. (262).
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten,
auf welche das Reichs-Gerichtokostengesez keine unmittelbare Anwendung findet, kommen,
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be-
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staateregierung ist jedoch ermächtigt, für
solche Fälle ausnahmsweise auch andere (Gebührensätze zu bestimmen.
Ist um die Vornahme sonstiger Amtehandlungen ersucht, so werden Gebühren nicht
erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ist dieß nicht der Fall, so können besondere
Gebühren erhoben werden, deren Sätze die Staatsregierung bestimmt.
In allen Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren Aus-
lagen zu erstatten.
Die Vornahme der Amtehandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung
der Kosten hinreichenden Vorschusser abhängig gemacht werden.
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt.
Art. 256. (263).
In Angelegenheiten, auf welche das Neichs Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An-
wendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner
Amtehandlungen, dringende Fälle aurgenommen, jede amtliche Thätigkeit in der Sache selbst
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aue-
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem
bayerischen Rechteanwalte vertreten sind.
Notare, welche von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, haften dem Staate per-
sönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an die zahlungepflichtige
Partei.