Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegemvärtigen 
Gesetzes und der Vollzugevorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung 
der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
IX. Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 268. (275). 
Das Forstgesetz vom 28. März 1852 erleidet nachstehende Aenderungen: 
1) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Werths- und Schadenversatz, sowie für Auslagen haften sie sammt- 
verbindlich."“ 
2) Ju Art. 67 ist der zweite Satz: 
„das Kostenregulativ ist im Verordnungswege zu erlassen." 
zu streichen. 
Art. 269. (270). 
Das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz erleidet nachstehende Acnderungen: 
1) Die Art. J, 12 Abs. 4 nebst dem ale Beilage ! angefügten Rosteuregulativ, 
Art. 60 Abs. 1, Art. 92 nebst allen dazu gehörigen Formularien sind aufgehoben. 
2) Der erste Satz des Art. 8 erhält folgende Fassung: 
„Wird ein Forstfrevel durch das Zusammemvirken mehrerer Personen 
verübt, so wird die Strafe gegen jede derselben ausgesprochen; für Cutschädi- 
gung und Auslagen sind sie solidarisch verbunden."“ 
3) In Art. 17 Zeile 2 sind die Worte: 
„und Kosten“ 
zu streichen.
	        
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