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Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs-
anstalt bezeichnet find, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem
Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu
durchstreichen;
5. Im § 21, „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in der
letzten Zeile des Absatzes VII statt „40 Pf.“ zu setzen:
30 Pf.
6. Im § 36, „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält
der Absatz V3 im Zusammenhange folgende Fassung:
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet,
durch Boten der Postanstalt:
3 wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 11) nicht binnen
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.
7. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz lll zwischen
den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“ einzuschalten:
die Gebühr von 1 JX für dringende Packetsendungen und
8. Im 8§39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ betreffend,
erhält der Absatz 13 im Zusammenhange folgende Fassung:
1I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb
eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden
Thieren (§ 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2 mal 24 Stunden) nach dem Ein-
treffen von der Post abgeholt wird.
9. In demselben § 39 ist am Schluß des Absatzes VII zuzusetzen:
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 J nur in
dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung
nach Vorschrift des § 11 a Absatz I ausdrücklich verlangt hat.
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Krast.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Stephan.