Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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) in Studienunterstützungen für Knaben, welche bei ausgezeichneten Talenten nach 
Austritt aus der Elementarschule mit Erfolg eine höhere Lehranstalt besuchen; 
diesen wird der Unterhaltsbeitrag von jährlich 61 471 nach zurückgelegtem 
13. Lebensjahre noch auf weitere drei Jahre und außerdem die Abfertigung mit 
51 4¾4 43 J bewilligt; 
d) ferner kann armen, gebrechlichen und gänzlich erwerbsunfähigen Waisen beiderlei 
Geschlechts, welche im Bezuge einer ständigen Armennnterstützung ihrer Heimath- 
gemeinde stehen, ein Unterhaltsbeitrag von jährlich 61 71 J zugebilligt 
werden. 
Diese Unterstützungen werden vom Kriegsministerium, jedoch unter Ausschluß der nach 
der Allerhöchsten Entschließung vom 4. November 1877 — Verordnungsblatt Seite ##162 
bis auf weiteres aus dem Hauptmilitäretat bewilligten Prozentzulagen, angewiesen. 
2. 
Mit diesen Gnadenunterstützungen können nicht bedacht werden: 
a) die Waisen von Unteroffizieren, welche unter das Militär-Hinterbliebenen-Gesetz 
vom 17. Juni 1887 (8 32) sallen und daher Waisengeld beziehen; 
b) die Waisen von Unteroffizieren und Soldaten, welche Bewilligungen aus dem 
kaiserlichen Dispositionssonds oder Sustentationen, Renten, Unterstützungen, 
Präbenden oder Stipendien aus anderweitigen Fonds oder Kassen erhalten, und 
zwar insoweit, als diese Bewilligungen den Unterhaltsbeitrag ganz oder nahezu 
erreichen; 
) die Waisen derjenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche mit Civilversorgungs- 
schein ohne Pension ausgeschieden sind, daun die Waisen der mit Pension aus- 
geschiedenen und im Civildienst zur Anstellung oder Verwendung gelangten Unter- 
offiziere und Soldaten, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des allenfallsigen 
Wiederausscheidens aus der Civilbedienstung; 
d) die Waisen aus einer gemäß Ziffer 4 der Allerhöchsten Entschließung vom 
28. Jannar 1891 — Verordnungsblatt Seite 36 — geschlossenen Ehe von 
Nichtkapitulanten. 
3. 
Die Gesuche um diese Gnadenunterstützungen sind für Waisen von im aktiven Dienste 
verstorbenen Unleroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des Kriegsministerial-Restkripts 
vom 23. März 1885 Nr. 1436 von den treffenden Truppentheilen 2c. 2c., für Waisen, 
von im Pensionsstande verstorbenen Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe der Aus-
	        
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