Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. 11) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedeutung eingereiht. 
München, den 25. Juni 1891. 
In Vertretung: 
v. Pfistermeister, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen der k. Ministerialrath: 
v. Bever. 
Nr. 10166. 
Bekanntmachung, die Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich in die Grenzbezirke 
betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Nach wiederholtem Benehmen mit dem Reichsamte des Innern wird in theilweiser Ab- 
änderung des § 2 der Bekanntmachung vom 22. Jannar 1887 — Gesetz= und Verord- 
nungsblatt S. 13 u. ff. — und der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1890 — Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 663 — bestimmt: 
1. Die in Ziff. 1 der letzteren Bekanntmachung bezeichnete Zahl der Thiere, welche 
von einem Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres eingeführt werden dürfen, wird 
von 18 auf 24 Stück erhöht. 
2. Die in § 2 Ziff. 9 der ersteren Bekanntmachung vorgeschriebene Dauer der Con- 
finirungszeit des eingeführten Nutz= und Zuchtviehes wird bis auf Weiteres für das südlich 
der Donau belegene Grenzgebiet von 60 auf 30 Tage herabgesetzt. Diese Bestimmung 
bezieht sich auch auf das bereits eingeführte Vieh. 
Dagegen kann die Herabsetzung der Coufinirungszeit in den nördlich der Donau be- 
legenen Grenzgebieten wegen des Standes der Lungenseuche in dem benachbarten Böhmen 
nicht zugestanden werden. 
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
München, den 30. Juni 1891. 
Krhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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