Verglichene
Telegramme.
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und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I gezogenen Grenze
zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr
eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine
dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(Rl.l)“ vor die
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms
von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
Ill Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunstsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt,
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich
aufzugeben.
IVr' Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des
für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages
gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 20 Uer=
wähnten Falle nicht statt.
VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird
die im § 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf-
gabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunfts-
anstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die
Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Aufsindung des Empfängers unternommenen
Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert
der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so“
gibt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntuiß durch eine dienstliche Mel-
dung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt.
8 12.
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des-
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Ver-
gleichung“ oder „(IC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschie-
denen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
Il Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.