Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Verglichene 
Telegramme. 
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und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I gezogenen Grenze 
zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine 
dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der 
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(Rl.l)“ vor die 
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms 
von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Ill Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunstsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich 
aufzugeben. 
IVr' Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des 
für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu 
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages 
gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 20 Uer= 
wähnten Falle nicht statt. 
VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf- 
gabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunfts- 
anstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die 
Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Aufsindung des Empfängers unternommenen 
Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert 
der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so“ 
gibt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntuiß durch eine dienstliche Mel- 
dung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
8 12. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des- 
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Ver- 
gleichung“ oder „(IC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschie- 
denen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Il Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
	        
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