Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 2b. 213 
8 13. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und 
die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittel- 
bar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor 
die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(CK)“ zu schreiben. 
II1 Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Wörtern zu entrichten. 
Il Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 22 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich 
geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem 
Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
Iv Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 14. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche 
auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstalionen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
I1 Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen= 
stationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlungen au den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt dee Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postamveisung: „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung er- 
wartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ansgedrückt hat, die Zahlung gleich 
nach der Ankunst der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu 
nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem 
(vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empsänger zu 1erschreien 
4 
Empfangs- 
anzeigen. 
Telegraphische 
ost- 
anweisungen.
	        
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