Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Nachsendung 
von Tele- 
grammen. 
Vervielfältig- 
ung von 
Telegrammen 
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und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß 
der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
§ 15. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der 
Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen Bestimmungsort weiterbefördert werde. 
II Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an 
jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
II Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Ausschrift in 
die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort 
wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Tele- 
graphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an 
eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen 
Anträge sind schriftlich zu stellen. 
V Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme au den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am ursprüng- 
lichen wie am neuen Aufenthaltsorte bayerische Telegraphenanstalten bezw. Anstalten der 
Neichs-Telegraphenverwaltung oder der Staats-Telegraphenverwaltung Württembergs 
befinden. 
§ 16. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in 
einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Tele- 
graphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach ver- 
schiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, 
Eilboten oder Estafette. 
II Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Um- 
ständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. § 61n) 
niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, 
welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Ausschrift voranstht.
	        
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