Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Zurũckziehung 
und Unter- 
drückung von 
Telegrammen. r 
II Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15), 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. § 18), 
c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Telegramme (vergl. § 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages 
ausgehändigt. 
II. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werth- 
zeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bnar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstele- 
grammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu 
ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren ent- 
stehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außer- 
dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfeunig zu entrichten. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 20. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, 
zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn 
n einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so 
werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die 
Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; 
vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im §24 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Auf-
	        
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