Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

et- und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
5. 
Miäünchen, den 3. Februar 1891. 
Inhalt: 
Königliche Allerhöchste Verordnung vom 19. Jannar 1891, die Abänderung der Instruktion für das RKönigreich 
Bayern zur Ausführung der Gesetze über die Natpralleistungen“ für die bewaffnete Macht im Frieren vom 
22. Dezember 1887 betressend. — Bekanntmachung vom 26. Jannar 1#01 Vollzug des Gesetzes über die 
land-- und forstwirthschaftliche Unfall- und Krankenversicherung betreffend. — Bekanntmachung vom 
26. Jannar 1891, die zur Ausstellung von zeugnissen über die #elletrefsend Befähigung für den Einjährig- 
Freiwilligendienst berechtigten Lehranstalten betreffend. — Bekanntmachung vom 29. Januar 1891, Wahl 
für das Landesversicherungsamt betreffend. 
Königliche Allerhöchste Verordnung, die Abänderung der Instruktion für das Königreich 
Bayern zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 22. Dezember 1887 betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Tlitpol!, 
Uon Gottes Gnaden Höniglicher Hrinz von Layem, 
Negent. 
Wir haben die nachfolgende „Abänderung der Instruktion für das Königreich Bayern 
vom 22. Dezember 1887 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1888, Seite 9) zur 
Ausführung des Gesetzes über Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 (Neichsgesetzblatt Seite 52) und der dazu ergangenen abändernden Be- 
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