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dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der Auf-
geber kann die Ausschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes
Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver-
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung:
„telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
8 23.
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen,
nicht zu vertreten.
II Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist,
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als
Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder
Verzögerung handelt.
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im § 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge-
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nicht-
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
Gewähr
leistung