Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 26b. 221 
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der Auf- 
geber kann die Ausschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes 
Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: 
„telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8 23. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, 
nicht zu vertreten. 
II Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder 
Verzögerung handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes 
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- 
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, 
und auf die Gebühren der im § 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge- 
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nicht- 
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
Gewähr 
leistung
	        
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