Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber 
zurückgezahlt. 
. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
8 26. 
I Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, SEe 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese llrschriften werden in 
der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen 
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der 
Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
8 27. Nebentelegra- 
phen und 
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie goss 
für die Fernsprecheinrichtungen werden besonders festgesetzt. .Qulagen.) 
rubunc 
8 28. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Gotunge 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- 
telegraphen befördert werden. 
I1 In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
829. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt sofort in Kraft. m 
München, den 5. Juli 1891. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath Ritter v. Gietl. 
46
	        
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