Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 26. 227 
die am Rennen betheiligten Pferde unterliegen als Ausweise über Spieleinlagen 
der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes, betreffend die 
Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
Von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (Ziffer 19a Absatz 2 
der Ausführungsvorschriften, Central-Blatt für das Deutsche Reich für 1885 
S. 417) wird abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise 
nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen 
dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur 
solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. 
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum 
Schlusse des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von 
der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von 
dem am Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesammt-Brutto-Ertrage der Ein- 
sätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die Totalisatorverwaltung an dem 
auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden 
Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich da- 
nach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen 
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. 
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempel-Interesse 
durch einen von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu 
unterziehen. 
Berlin, den 7. Juli 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Maltzahn. 
Hofdienst-Nachricht. 3. Juli 1891 den pensionirten k. Rath und 
Hofsekretär Seiner Majestät des Königs 
Im Namen Leiner Majestät des Königs. Otto von Bayern, Martin Prem, von der 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Funktion eines Administrators des Privat- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Familien-Fideicommisses Königs Maximi- 
haben mit Allerhöchster Entschließung vom lian ll. allergnädigst zu entheben geruht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.