Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

„Schweselkohlenstoff im Gewicht von höchsteus 2 Kilogramm darf mit anderen 
bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Fracht- 
stück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen 
Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalt des Frachtstücks in eine starke 
Kiste mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest ein- 
gebettet ist. 
Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden 
und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Frachtstück Schwefel- 
kohlenstoff enthält."“ 
III. Die Bestimmung unter XXVIII erhält folgende Fassung: 
„Kienruß wird nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden 
Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung 
zugelassen. 
Befindet sich der Kienruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Ver- 
packung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefäße zu ver- 
wenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht 
verklebt sind. 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Kienruß sich in frisch ge- 
glühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behandelt.“ 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. August ds. Is. in Kraft. 
München, den 28. Juli 1891. 
Frhr. v. TCrailsheim. 
Der General-Sekrelär: 
Siatl dessen: 
der k. Ministerialrath Ir. von Rumpler. 
Nr. 35501MI. 
Bekanuimachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung 
betreffend. 
etreffen 
R. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 27. ds. Mts. dem Betriebe übergebene weitere Theilstrecke von Ebenhau- 
sen nach Wolfratshausen der auf Grund Allerhöchster Konzessionsurkunde vom 20. August 1890,
	        
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