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In Fällen, in welchen die Durchführung im Einzelnen von der vorausgehenden
Willigung neuer budgetmäßiger Mittel bedingt ist, hat das Staatsministerium des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten das Weitere zu veranlassen
Das Lehrprogramm für Arithmetik, Mathematik und Physik (§13 der neuen Schul-
ordnung) gelangt mit dem Schuljahre 1891/92 in den Klassen 1 mit 6 zur Einführung
und wird in der Folge suceessive in den Klassen 7—9 von Schuljahr zu Schuljahr mit
den aufrückenden Schülern fortgesetzt, so daß die volle Geltung des Lehrprogramms erst mit
dem Schuljahre 1894/95 erfolgt. Diejenigen Schüler, welche im nächsten Schuljahre die
7., 8. und 9. Klasse besuchen, haben bis zur Vollendung ihrer Gymnasialstudien den Unter-
richt in der Mathematik und Physik nach Maßgabe der Bestimmungen in § 13 der Schul-
ordnung vom 20. August 1874 unter Beachtung der Ziffer III der mit Unserer Gench-
migung erlassenen Ministerialbekanntmachung vom 28. Jannar 1891 Nr. 688 (Ministerial-
blatt Seite 40) zu empfangen; jedoch ist in diesen Klassen der Unterricht in der Physik,
soweit dieß die an der Anstalt vorhandenen Instrumente und Apparate gestatten, durch ein-
sache Experimente zu beleben und zu veranschaulichen.
Der Unterricht in der Naturkunde hat, woferne ein solcher nicht schon in den Vor-
jahren stattfand, in den Klassen 1—3 nach dem Lehrprogramm für das Wintersemester der
ersten Klasse zu beginnen und ist demgemäß semesterweise bis zum Schlusse der fünften
Klasse fortzuführen. In den Klassen 4 und 5 hat übergangsweise, woferne nicht an einen
vorausgegangenen Unterricht angeknüpft werden kann, ein abgekürzter Lehrgang Platz zu
greifen, so daß die Schüler einen Ueberblick über die drei Naturreiche erhalten.
Der Pflichtunterricht im Zeichuen ist im Schuljahre 1891/92 auch in der zweiten
Klasse nach dem Lehrprogramm für die erste Klasse zu ertheilen.
Wenn an einer Anstalt einzelne der vorgesehenen neuen Maßnahmen, zumal aus dem
Gesichtspunkte mangelnder budgetmäßiger Mittel, zur Zeit nicht durchführbar sind, ist hier-
über bis spätestens 1. September ds. Is. unter Begutachtung entsprechender sonstiger Be-
nützung der betreffenden Unterrichtsstunden an das Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten zu berichten.
Von den Bestimmungen der Schulordnung vom 20. August 1874 bleibt Titel IN
„Von den isolirten Lateinschulen“ bis zu anderweitiger organischer Regelung dieser Schulen
mit der Abänderung in Kraft, daß § 47 fortan lantet:
„Schüler, welche von einer isolirten Lateinschule an ein humanistisches Gymnasium
übertreten wollen, werden auf Probe in diejenige Klasse ausgenommen, für welche sie das
Zeugniß der Reife mitbringen“.
Im llebrigen treten mit der Schulordnung vom 20. August 1874 auch alle zu
ihrem Vollzuge ergangenen, in die neue Schulordnung übernommenen oder dieser entgegen-