Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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2. Die Anzahl der Schüler soll in den Klassen 1—3 nicht über 50, in den Klassen 
4—6 nicht über 45 und in den Klassen 7—9 nicht über 35 betragen. 
3. Haben sich für eine Klasse mehr Schüler gemeldet, so ist die Klasse in Parallel= 
kurse zu theilen; ausnahmsweise kann statt dessen ein Aushilfslehrer beigegeben werden. 
84. . 
1. Die Schüler haben zu den Kosten der Schule durch Entrichtung von Schulgeld 
beizutragen. 
2. Eine Befreiung von der Bezahlung des Schulgeldes findet nur für diejenigen in- 
ländischen Schüler statt, welche ihre Mittellosigkeit durch ein Vermögenszeugniß nachweisen, 
sich durch sittliches Verhalten sowie durch Begabung, Fleiß und Fortschrittte als würdig 
zeigen und gegründete Aussicht auf die Fortdauer ihrer Würdigkeit geben. 
3. Ueber gänzliche oder theilweise Befreiung von der Entrichtung desselben entscheidet 
eine Kommission, welche aus dem Rektor und zwei von ihm zugezogenen Mitgliedern des 
Lehrerrathes besteht. 
§ 5. 
Lehrgegenstände der humanistischen Gymnasien sind: 
1. Pflicht fächer: 
Religion; deutsche, lateinische, griechische und französische Sprache; Arithmetik, Mathe= 
matik und Physik; Geschichte; Geographie; Naturkunde; Zeichnen; Kalligraphie; Turnen; 
2. Wahlfächer: 
hebräische, englische und italienische Sprache; Zeichnen, soweit nicht verbindlich; Steno- 
graphie; Gesang und Instrumentalmusik; Schwimmen. 
Titel II. 
Zabt der Anterrichtsstunden und Vertheilung des Anterrichtofkoffes 
(LTehrpklan); Lebrbücher. 
§ 6. 
1. Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Pflichtfächer beträgt in den 
zwei untersten Klassen 25, in der dritten 26, in der vierten 27, in der fünften und 
sechsten 28, in der siebenten, achten und neunten 29. 
2. Zwei Nachmittage in der Woche sind vom Schulunterrichte frei; doch können an 
denselben mitunter Exkursionen zur Ertheilung des Unterrichtes in der Naturkunde unter- 
nommen und auf dieselben ausnahmsweise Turnübungen und auch Stunden in Wahlfächern 
verlegt werden.
	        
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