Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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3. An den vier übrigen Wochentagen ist der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag 
zu vertheilen. Der Unterricht in den Pflichtfächern soll sich abgesehen vom Turnen an einem 
Vormittag oder Nachmittag nicht über drei Stunden ausdehnen; nur an Tagen, deren 
Nachmittage frei sind, darf der Unterricht am Vormittag vier Stunden umpassen. 
§ 7. 
1. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen sowie die Zahl 
der jedem einzelnen Lehrgegenstande zugewiesenen wöchentlichen Stunden zeigen nachstehende 
Uebersichten: 
2. Für die Pflichtfächer: 
  
  
  
  
     
  
  
  
  
Lehrgegenstände , Klassen 
(1/213141516/ 718°19 
Neligion ( 2/2#(2/2/ 2 2/2 12 
Deutsch 5 4 22 34 
Latei . ........288888-7766 
Griechisch. E6 6 6 6 6 6 
Französisch — —— 13 
Arithmetik, asennt und T .. 33 32 # 4 45 5 4 
Geschichte . ..;s——2222233 
Geographie ...... 222211 (gl. S 15 Abf. 2) 
Naturkunde .1111111 — — — — 
Zeichen ... .zi—22 (ng.§19) 
Kalligraphie 2 1 rnr — — 
Turnen 212 22?2 
Summe:252526 FE — 
3. Für die Wahlfächer: 
Lehrgegenstände — 47m Klassen , . 
« 1123415 
5 ssF 97 
Hebräish.. – — — — in 2 zweistündigen Kursen. 
Englisch. ... .»— —!—!— —«1112szccftünthtkfen 
Jtalienisch... — — — — — in 2zweistündigen Kursen. 
U 
Stenographie . ... z«——!— —I·—i—sinSzweistilnbigethnrsen. 
Zeichneu....... .. F—I in den 6 oberen Kursen in der 
nöthigen Anzahl zweistündiger Kurse. 
Musik (Sreichnsirument“ .zin der nöthigen Anzahl zweistündiger Kurse. 
Gesang .äinder öthigen Anzahl ein-oder zweistünd. Kurse. 
 
	        
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