Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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4. Das Lehrziel der verschiedenen Klassen wird bezüglich der einzelnen Unterrichts- 
gegenstände in folgender Weise bestimmt. 
88. 
Religion. 
Der Religionsunterricht für die Schüler der humanistischen Gymnasien wird nach den 
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen ertheilt. 
§ 9. 
Deutsche Sprache. 
1. Der Unterricht in der deutschen Sprache soll Sicherheit im mündlichen und schrift- 
lichen Gebrauche der Muttersprache zum Ausdrucke der eigenen Gedanken und zur Behand- 
lung eines im Gedankenkreise der Schüler liegenden Themas, ferner Einblick in Haupt- 
erscheinungen der Sprachentwicklung, Bekanntschaft mit den Hauptepochen der Literatur und 
Kenntniß der bedeutendsten Kunstformen der Dichtung und Prosa erzielen. 
2. Der Unterricht hat sich nicht bloß auf die eigens für dieses Fach angesetzlen, 
sondern auf alle Lehrstunden zu erstrecken, die insofern auch deutsche Stunden sein sollen, 
als die Schüler im allgemeinen und insbesondere bei dem Uebersetzen aus den fremden 
Sprachen zur Vervollkommnung des deutschen Ausdruckes und zum sprachrichtigen Antworten 
anzuhalten sind. 
3. In den unteren fünf Klassen wird, soweit nicht der Unterricht in der lateinischen 
Grammatik die besondere Behandlung einzelner Theile der deutschen Sprachlehre überflüssig 
macht, im Anschlusse an einen Leitfaden, theilweise auch an das Lesebuch, ein grammatischer, 
die Schüler zum regelrechten und sicheren Gebrauche der Schriftsprache führender Unterricht 
in folgender Abstufung ertheilt: 
4. Erste Klasse: Eintheilung der Laute, Silben und Wortarten; Uebung im Dekliniren 
und Konjugiren auf Grund der von den Schülern mitgebrachten Kenntnisse und ihres 
natürlichen Sprachgefühles; die wichtigsten Präpositionen mit ihren Kasus. Mit dem 
grammatischen Unterrichte ist der Unterricht in der Orthographie und die schriftliche Ein- 
übung derselben zu verbinden. 
5. Zweite Klasse: Erweiterung des einfachen und die leichteren Formen des zusammen- 
gesetzten Satzes; Kasusrektion; Konjunktionen und Interpunktion, im Anschlusse an die 
Lektüre mit schriftlichen Uebungen. 
6. Dritte Klasse: Eingehende Behandlung des zusammengesetzten Satzes und der Neben- 
satzarten; Bildung einfacher Perioden besonders im Anschlusse an die Lektüre. Mit der 
Satzlehre ist die Lehre von der Interpunktion und den Konjunktionen entsprechend zu erweitern 
und zu befestigen. Die fortgesetzten orthographischen Uebungen haben sich auch auf die ge-
	        
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