Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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der Erde, durch Gradmessungen und Pendelbeobachtungen zu finden; Bestimmung der geo- 
graphischen Breite und Länge eines Ortes durch astronomische Messung oder mit Globus 
und Landkarte; tägliche Bewegung der Erde um ihre Axe; unveränderlicher Sterntag; 
Sternzeit; Zählung der geographischen Längen und der Zeiten von einem bestimmten Meridian 
der Erde aus; einheitliche Weltzeit; jährliche Bewegung der Erde um die Sonne; das System 
des Kopernikus; die Kepler'schen Gesetze; das Newton'sche Gravitationsgesetz; Erklärung des 
scheinbaren Sonnenlaufes, der Jahreszeiten und der Zonen; Bestimmung eines wahren und 
eines mittleren Sonnentages; Ungleichheit der wahren Sonnentage; Sonnenuhren; mittlere 
Sonnenzeit; Dauer eines mittleren Sonnentages. b) Mathematisches Repetitorium, welches 
nach oder neben dem Unterrichte in der mathematischen Geographie abgehalten werden kann: 
Wiederholung und Erweiterung sowie übersichtliche Zusammenfassung und Vertiefung des 
mathematisch-physikalischen Lehrstoffes der vier letzten Klassen. 
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Geschichte. 
1. Der Geschichtsunterricht wird von der dritten Klasse an ertheilt und behandelt 
den Stoff in einem doppelten Gange. 
2. In der dritten, vierten und fünften Klasse ist vorzugsweise das biographische 
Moment zu berücksichtigen, zugleich aber auch die Einprägung eines festen Grundstockes 
historischer Daten und ein in großen Zügen gehaltener Ueberblick über die griechische, die 
römische, die deutsche und die bayerische Geschichte zu erzielen. 
3. In der sechsten, siebenten, achten und neunten Klasse ist das Maß der Anforderungen 
zu erweitern und durch Eingehen auf den Zusammenhang der Thatsachen zu vertiefen; zu- 
gleich ist die Weckung und Entwicklung der Fähigkeit anzustreben, den zum geistigen Besitz 
der Schüler gewordenen Stoff nach gegebenen Gesichtspunkten in eigener Ordnung und 
Fassung darzustellen. 
4. Die Geschichte Deutschlands und im engsten Auschlusse an sie die Geschichte 
Bayerns und seines Regentenhauses ist besonders eingehend zu behandeln, die Geschichte 
anderer Staaten ist in den vier oberen Klassen, soweit in ihr der Schwerpunkt einzelner 
Zeiträume liegt, eingehend, im Uebrigen in übersichtlicher Darstellung zu berücksichtigen. 
Kulturhistorischer Stoff ist dem Standpunkte der Schule entsprechend zu verwerthen. 
5. Der Unterricht soll in einer dem Verständnisse der Schüler angemessenen, anschau- 
lichen und das sittliche Gefühl anregenden Weise ertheilt werden. Der vorzugsweise auf die 
Darlegung der ursächlichen Verhältnisse, auf eine eingehendere Charakteristik hervorragender 
Persönlichkeiten und auf eine scharfe Hervorhebung des Wichtigen abzielende Vortrag des 
Lehrers dient zur Belebung des Unterrichtes und zur Sicherung des Verständnisses. Zum
	        
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