Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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817. 
Turnen. 
1. Der Turnunterricht bezweckt harmonische Ausbildung des ganzen Körpers zu ge- 
steigerter Rüstigkeit, Gewandtheit und Ausdauer. Zugleich soll derselbe zur Ordnungsliebe, 
zur Entschlossenheit und Geistesgegenwart erziehen und jugendliche Frische und Fröhlichkeit 
pflegen. Besondere Kraftübungen und Kunststücke (Gipfelübungen) sind ausgeschlossen. 
2. Der Unterricht wird nach dem System Spieß ertheilt und umfaßt in allen Klassen 
Frei-, Ordnungs= und Stabübungen, sowie Uebungen an den Turngeräthen und Turnspiele, 
wobei ein planmäßiger Fortschritt vom Einfachen und Leichten zum Schweren einzuhalten 
und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler möglichst zu berücksichtigen ist. 
3. Den Uebungen des Gehens, Laufens und Springens ist die größte Ausmerksamkeit 
zuzuwenden. 
4. Die Uebungen im freien Stütz an den Stemmgeräthen beginnen nicht vor der 
dritten, das Bockspringen nicht vor der vierten, die Beugestütz= und Beugehangübungen nicht 
vor der fünften Klasse; das Pferdspringen bleibt den höheren Klassen vorbehalten. 
5. Bei geeigneten Verhältuissen können vom Vorstande der Anstalt Spielstunden mit 
freiwilligem Besuche unter Beaufsichtigung eingerichtet werden. 
8 18. 
Kalligraphie. 
1. In den drei untersten Klassen wird Unterricht im Schönschreiben ertheilt, bei 
welchem vorzugsweise auf Reinlichkeit und Deutlichkeit zu sehen ist. 
2. In der dritten Klasse hat sich dieser Unterricht im zweiten Semester auf die 
Einübung der griechischen Schrift zu erstrecken. 
3.Uebrigens haben alle Lehrer in sämmtlichen Klassen auf eine reinliche und deutliche 
Schrift in den Heften strenge zu halten. Es wird dem Ermessen des Rektors anheimgegeben, 
solche Schüler höherer Klassen, welche nachlässig schreiben oder einer Nachhilfe bedürfen, in 
den Schreibunterricht einer niederen Klasse zurückzuverweisen oder zum Besuche besonderer 
Schreibstunden zu verpflichten. 
§ 19. 
Zeichnen. 
1. Der Unterricht im Zeichnen erstreckt sich auf Freihand= und Linearzeichnen. Er 
wird von der zweiten Klasse an ertheilt, ist in der zweiten und dritten Klasse verbindlich, 
in den folgenden Klassen freigestellt. Der Pflichtunterricht befaßt sich nur mit den Elementen 
des Freihandzeichnens; der Wahlunterricht sowohl mit dem Freihandzeichnen als auch mit
	        
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