Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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dem Linearzeichnen. Beide Gattungen des Zeichnens werden in gesonderten Unterrichtsstunden 
und in Abtheilungen gelehrt, welche mit Rücksicht auf das Alter und die Geschicklichkeit der 
Schüler zu bilden sind. Jede Abtheilung erhält wöchentlich in zwei Stunden Unterricht. 
2. Die Betheiligung auch an dem Wahlunterricht muß den Schülern um so dringender 
empfohlen werden, als die durch denselben vermittelte Kunstübung nicht bloß die Weckung 
und Bildung des Formensinnes und Geschmackes fördert, sondern für einzelne Berufsarten 
(für Offiziere, Mediziner, Naturforscher, Techniker) als unentbehrlich erscheint. 
Ueber den Unterricht selbst wird Folgendes bemerkt: 
A. Freihandzeichnen. 
3. Das Freihandzeichnen erstreckt sich in der zweiten und dritten Klasse auf Uebungen 
im Zeichnen von geraden und krummen Linien und daraus gebildeten geometrischen Figuren 
sowie auf das Zeichnen einfacher Ornamente. 
4. Daran schließt sich im Wahlunterrichte für die Schüler der folgenden Klassen das 
Zeichnen von geometrischen Körpern mit Erläuterungen über die Elemente der Perspektive, 
das Zeichnen von zusammengesetzten Ornamenten nach Wandtafeln und dem Runden, von 
Landschaften, von Theilen des menschlichen Körpers, Büsten u. s. w., wobei vornehmlich die 
Antike zu berücksichtigen ist. 
B. Linearzeichnen. 
5. Das Linearzeichnen umfaßt zunächst Uebungen im Gebrauche der Zeicheninstrumente 
durch Zeichnen ebener Figuren. Sodann ist mittels anschaulicher Demonstrationen zur Er- 
läuterung des Projektionszeichnens und zu umfassenden Uebungen in demselben überzugehen. 
Nach der Projektion von Punkten, Geraden, von ebenen, geradlinig begrenzten Figuren und 
von Kreisen sind einfache, ebenflächig und krummflächig begrenzte Körper sowie Durch- 
dringungen dieser Körper mit ebenen und krummen Oberflächen mittels Projicirens dar- 
zustellen. Der Unterricht hat sich auch auf das Zeichnen der Säulenordnungen und, soweit 
es angeht, anderer Architekturtheile unter Anfügung angemessener Erläuterungen zu erstrecken. 
8 20. 
Stenographie. 
1. Der Unterricht in der Stenographie beginnt in der Regel erst in der sechsten 
Klasse. Schülern der fünften Klasse, welche sich die erforderliche Sicherheit in der deutschen 
Sprache erworben haben, kann die Theilnahme am stenographischen Unterrichte gestattet werden. 
2. Der Unterricht in der Stenographie ist nach dem System Gabelsberger zu 
ertheilen und hat außer der Schreibmechanik und Schreibflüchtigkeit namentlich auch die 
Gesetze des Sprachbaues, auf welche dieses System begründet ist, zu berücksichtigen. 
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