Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

8 21. 
Gesang und Musik. 
1. Unterricht im Gesange und in der Musik wird an den humanistischen Gymnasien 
nach Maßgabe der Mittel und Gelegenheiten ertheilt. Die Rektoren werden es sich angelegen 
sein lassen, durch Aufmunterung und Belehrung auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung 
von solchen Schülern, welche die entsprechenden Anlagen besitzen, hinzuwirken. 
2. Der Musikunterricht hat sich vorzugsweise mit den Streichinstrumenten, namentlich 
mit dem Violinspiele, zu befassen. 
3. Der Unterricht in Gesang und Musik untersteht nach den hierüber ergehenden 
näheren Bestimmungen der einheitlichen Leitung durch die K. Musikschule in München, so- 
wie der Beaufsichtigung durch die K. Musikschulen in München und Würzburg. 
8 22. 
Hebräische Sprache. 
1. Denjenigen Schülern, welche sich künftig dem Studium der Theologie zu widmen 
gedenken oder eine besondere Befähigung zu lingnistischen Studien haben, soll, soweit thun- 
lich, Gelegenheit zur Erlernung des Hebräischen geboten werden. 
2. Für den Unterricht in dieser Sprache ist in dem unteren Kurse eine einfache 
Grammatik und eine Chrestomathie historischer Stücke zu benützen; in dem oberen soll bis 
zur Lesung der Psalmen und ausgewählter Abschnitte aus den Propheten fortgeschritten werden. 
§ 23. 
Englische und italienische Sprache. 
1. Der hohen Bedeutung der englischen Sprache und Literatur entsprechend soll an 
jedem humanistischen Gymnasium Gelegenheit zur Erlernung dieser Sprache geboten werden. 
2. Desgleichen wird, soweit es die Mittel und Verhältnisse gestatten, auch Unterricht 
in der italienischen Sprache ertheilt. 
3. Für den Unterricht in beiden Sprachen gelten im allgemeinen dieselben Grundsätze 
wie für den Unterricht in der französischen Sprache. 
8 24. 
Lehrbücher. 
1. Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrath aus der Zahl der von 
dem K. Staatsministerinm des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassenen 
Lehrbücher gestattet. 
2. Wünscht der Lehrerrath die Einführung eines in das Verzeichniß der zugelassenen 
Lehrbücher nicht aufgenommenen Buches, so ist dazu die Genehmigung des genannten
	        
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