Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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K. Staatsministeriums einzuholen. In dem Antrage sind die Vorzüge des neuen Buches 
gegenüber den bereits zugelassenen eingehend darzulegen. 
3. Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rektoren und dem 
Lehrerrathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller für und gegen 
sprechenden Gründe vorgenommen werden. 
4. Wenn nenere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Veränderungen erfahren, 
daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage gestellt wird, so ist vor 
dem Gebrauche derselben eine neue Genehmigung zu erholen. 
5. Das Lehrbuch in irgend einem Fache durch Diktate zu ersetzen, ist nicht gestattet. 
Auch das Diktiren umfangreicher Ergänzungen ist unzulässig. 
Titel III. 
Ordnung des Schuljabhres; Schul= ruund Hauhaausgaben. 
§ 25. 
1. Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in ein humanistisches Gymnasium nach-. 
sucht, hat sich am ersten Tage des Schuljahres bei dem Vorstand des Gymnasiums anzu- 
melden und dabei seinen Geburts= und Impfschein sowie seine früheren Schul= und Studien- 
zeugnisse vorzulegen. 
2. Während des Schuljahres findet in der Regel eine Aufnahme nicht statt. Dieselbe 
ist nur in dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domizilveränderung der Eltern veranlaßt 
oder durch andere gewichtige Ursachen begründet ist. 
3. Wer in die erste Klasse eintreten will, muß das neunte Jahr vollendet, darf aber 
das zwölfte nicht überschritten haben; von der letzteren Bestimmung kann die einschlägige 
K. Negierung, Kammer des Innern, Dispense ertheilen. 
4. Die Aufnahme von Knaben, welche das neunte Lebensjahr nicht vollendet haben, 
ist nur bei besonders früher körperlicher und geistiger Entwicklung zulässig und erfordert eine 
Dispense, welche von dem Lehrerrathe ertheilt werden kann. 
5. Die Aufnahme in die unterste Klasse ist durch eine Prüfung bedingt, in welcher 
sich der Schüler über ein genügendes Maß von Keuntnissen in der Religion, im Deutschen 
und im Rechnen auszuweisen hat. 
6. Wenn diese Prüfung bei einem Knaben ein schwankendes Ergebniß liefert, so 
kaunn derselbe auf eine sechswöchentliche Probe zugelassen werden. Nach Ablauf der Probe- 
zeit hat der Lehrerrath endgültig über dessen Aufnahme oder Zurückweisung zu befinden. 
7. Die Aufnahme in eine höhere Klasse findet unter siungemäßer Anwendung der 
im Vorhergehenden gegebenen Bestimmungen statt. Vgl. übrigens § 40.
	        
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