Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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8 26. 
1. Das Schuljahr beginnt am 10. September, beziehungsweise, wenn dieser Tag 
ein Sonntag ist, am 12. September. 
2. Das erste Semester schließt am Freitag vor dem Palmsonntage nach Beendigung 
des nachmittägigen Unterrichtes. 
3. Das zweite Semester beginut mit dem Dienstage nach der Osterwoche und schließt 
mit einem feierlichen Akte am 14. Juli, beziehungsweise, wenn dieser Tag ein Sonntag ist, 
am 13. Juli. . 
4. Am Allerhöchsten Geburtsfeste Seiner Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten 
(12. März) findet ein Unterricht nicht statt. 
5. Während der Weihnachtszeit wird der Unterricht vom 23. Dezember an nach 
Beendigung des vormittägigen Unterrichtes bis zum 2. Jannar einschließlich ausgesetzt. 
6. Der Fastnachtdienstag und der Pfingstdienstag sind gleichfalls vom Unterrichte 
frei zu geben. 
7. Für die Abhaltung eines Maifestes mit musikalischen und deklamatorischen Vor- 
trägen kann ein Tag freigegeben werden. 
8. Außer den durch diese Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an 
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. 
§ 27. 
An allen Sonn= und Feiertagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdienste ihrer 
Konfession beizuwohnen; da, wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei 
die Lehrer der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über die Schüler zu übernehmen. 
§ 28. 
1. Um den Lehrstoff einzuüben und den Fortschritt der Schüler zu beurtheilen, werden 
denselben in angemessenen Zwischenräumen passende Aufgaben, längere und kürzere (Extem- 
poralia), zur Bearbeitung in der Schule ohne Benützung von Hilfsmitteln (Schulaufgaben) gegeben. 
2. Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, der sie gegeben hat, wo möglich innerhalb 
der nächsten acht Tage korrigirt und zensirt zurückzugeben. Nachdem diese Arbeiten mit den 
Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem Rektorate vorgelegt. Sie liefern neben 
den üblichen schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die Anhaltspunkte für die 
denselben in den Zeugnissen zu ertheilenden Noten. 
3. Außerdem ist den Schülern alle vierzehn Tage in den unteren fünf Klassen, 
jeden Monat in den oberen vier Klassen eine deutsche Hausaufgabe zu geben, welche, wie 
die Schulaufgaben, von dem Lehrer zu korrigiren und in der Klasse durchzusprechen ist.
	        
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