Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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3. Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
bestimmt die Prüfungsarbeiten. Diese werden dem Vorstande der Prüfungskommission ver- 
schlossen zugesendet, welcher die Eröffnung unmittelbar vor der Bekanntgabe und in Gegen- 
wart der Examinanden vorzunehmen hat. 
4. Da jedoch in Betreff des deutschen Aufsatzes die Auswahl unter mehreren Auf- 
gaben den Anstalten freigestellt wird, so hat am treffenden Prüfungstage die Kommission 
kurz vor dem Anfange der Prüfung zusammenzutreten und sich über die Wahl des zu 
stellenden Themas schlüssig zu machen. 
8 34. 
1. Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls einer der 
Prüfungskommission angehören muß, stattzufinden und diese sind verpflichtet, darüber zu 
wachen, daß kein Unterschleif getrieben und daß die zur Beantwortung gestattete Zeit von 
keinem Examinanden überschritten wird. 
2. Bei der griechisch-deutschen Uebersetzung ist der Gebrauch eines Wörterbuches, bei 
der mathemathischen Arbeit der Gebrauch von Logarithmentafelu gestattet; doch ist sorg- 
fältig darauf zu sehen, daß sich in denselben keinerlei Behelfe (mathematische Formeln u. dgl.) 
eingeschrieben vorfinden. 
3. Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden. 
4. Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Examinand das Prüsungslokal nur 
verlassen, wenn er hiezu die Erlaubniß eines die Aussicht führenden Lehrers erhalten und an 
diesen den bis dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Jede Entfernung ohne 
Erlaubniß ist unter Androhung der auf Begehung von Unredlichkeiten gesetzten Folgen 
untersagt. « 
5. Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit die Reinschrift nebst dem 
Entwurfe, beziehungsweise der Disposition oder, wenn er mit der Reinschrift nicht fertig 
geworden ist, jedenfalls den Entwurf einzureichen und dann das Arbeitszimmer zu verlassen. 
6. Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem der anwesenden Kommissionsmitglieder 
auf der Arbeit vorzumerken. 
7. Wenn ein Examinand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, mag sie in Benütz- 
ung fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, so hat die Prüfungs- 
kommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles entweder 
von der Prüfung ganz weggewiesen oder ihm für die betreffende Arbeit die Note „unge- 
nügend“ in Ansatz gebracht werden soll. Auch ein erst nachträglich festgestellter Unterschleif 
wird in gleicher Weise geahndet. 
8. Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Examinanden vor dem Beginne der 
Prüfung ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren.
	        
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