Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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e) Beantwortung von Fragen oder Lösung von Aufgaben aus der Algebra, Plani- 
metrie, Stereometrie, Trigonometrie. 
3. Die Auswahl der Schriftsteller ist dem Vorstande der Prüfungskommission über- 
lassen. Die sämmtlichen Schüler der Klasse (des Parallelkurses) sind aus den gleichen Schrift- 
stellern zu prüfen. 
4. Bei der mündlichen Prüfung aus der Geschichte ist eine übersichtliche Kennutniß 
der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere Kenntniß 
der deutschen und der bayerischen Geschichte zu verlangen. 
5. Auf die mündliche Prüfung eines Examinanden ist in der Regel eine Stunde 
zu verwenden. 
6. Die mündliche Prüfung ist bei den in der Oberklasse gelesenen Schriftstellern sowie 
im Französischen, in der Mathematik und Geschichte von denjenigen Lehrern abzuhalten, 
welche die betreffenden Gegenstände mit den Schülern zuletzt behandelt haben. Dem Vorstand 
und den übrigen Mitgliedern der Kommission steht jederzeit frei, einzelne Fragen an den 
Examinanden zu richten. 
§ 37. 
1. Bei der Beurtheilung der Reife der Abiturienten zum Uebertritte an eine Hoch- 
schule und des Grades der in den einzelnen wissenschaftlichen Fächern erworbenen Kenntnisse 
hat die Kommission von den Ergebnissen der Prüfung, welche durch Gesammtnoten in den 
einzelnen Gegenständen zu kennzeichnen sind, auszugehen, jedoch auch die Jahresleistungen 
unter folgender Beschränkung zu berücksichtigen: 
2. In einem Gegenstande, in welchem die Prüfung die Note „ungenügend“ ergeben 
hat, können die Leistungen nur dann noch als genügend bezeichuet werden, wenn der Jahres- 
fortgang in diesem Gegenstande mindestens die Note „gut“ aufweist. 
3. Das Reisezengniß ist demjenigen zu verweigern, welcher in zwei Gegenständen 
nicht genügt hat, sowie demjenigen, bei welchem sich auch nur in Einem Gegenstande 
ungenügende und in keinem anderen bessere als genügende Leistungen ergeben haben. 
4. Das Urtheil über die Reife wird bloß durch die Prädikate der „Befähigung“ 
oder „Nichtbefähigung“ ausgedrückt; das Prüfungszeugniß hat aber außerdem über das 
Betragen und den Fleiß des Abiturienten, über den Grad seiner Keuntnisse in den einzelnen 
Fächern sowie über seinen gesammten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil 
zu enthalten. Für das Urtheil über Fleiß und Betragen sind die Beobachtungen maßgebend, 
welche während seiner ganzen Studienzeit gemacht worden sind. Auch Angaben über Leistungen 
in den während der Schulzeit betriebenen Wahlfächern kaun das Prüfungszeugniß enthalten. 
Beilage III. Dasselbe ist nach dem in Beilage III beigefügten Muster auszufertigen und wird von dem 
 
	        
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