Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 341. 281 
K. Ministerialkommissär und dem Rektor oder gegebenen Falles (§ 32) von dem Rektor 
allein unterzeichnet. 
5. Dem Vorstande der Prüfungskommission steht, wie jedem Mitgliede derselben, ein 
Votum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der End- 
abstimmung ist dem Vorstande, wenn er glaubt, daß der gefaßte Majoritätsbeschluß auf 
irrigen Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die 
Akten und die schristlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgültigen Bescheidung vorzulegen. 
8 38. 
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, werden nur einmal noch nach 
Ablauf eines Jahres zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen. 
839. 
Separate Absolutorialprüfungen können nur mit ministerieller Genehmigung stattfinden 
und sind auf den Fall beschränkt, daß ein Schüler durch unüberwindliche Hindernisse abge- 
halten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung theilzunehmen. 
Titel V. 
Besondere Vorschriften für Brivatstudirende. 
8 40. 
1. Wer aus dem Privatunterrichte an ein humanistisches Gymnasium übertreten 
will, hat sich über die zu diesem Zwecke genossene Vorbildung sowie über sein sittliches 
Verhalten durch Zengnisse auszuweisen. Hat derselbe schon früher einmal eine öffentliche 
Anstalt besucht, so sind auch sämmtliche früheren Jahreszeugnisse dem Aufnahmsgesuche bei- 
zufügen. Eine Verschweigung oder vollends eine Fälschung der Zeugnisse hat bei späterer 
Entdeckung die Dimission von der Anstalt zur Folge. Bezüglich des Lebensalters sind die 
§ 25 vorgeschriebenen Normen maßgebend. 
2. Die Entscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse hängt von dem 
Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten 
Unterrichtsstoff der vorhergehenden Lehrkurse verbreiten und beim Eintritt in die fünfte oder 
eine höhere Klasse einen deutschen Aussatz in sich schließen soll. Die definitive Aufnahme 
erfolgt immer erst nach einer sechswöchentlichen Probezeit. 
3. Wenn ein Privatschüler früher schon einmal ein humanistisches Gymnasium be- 
sucht hat, so kommt bei seiner Wiederaufnahme die Frage nach der Klasse, aus welcher er 
damals ausgetreten ist, nur dann nicht in Betracht, wenn seit seinem Austritte mehr als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.