Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Titel VII. 
Vorstand und TLehrer der bumanistischen Gymnasien, Lehrerrath. 
8 42. 
1. Jedes humanistische Gymnasium wird von einem Vorstande geleitet, welcher den 
Namen „Rektor“ führt. 
2. Derselbe hat zugleich in einer der beiden obersten Klassen einen Theil des Haupt- 
unterrichtes mit den einschlägigen Korrekturen zu übernehmen und kann je nach dem größeren 
oder kleineren Umfange der ihm obliegenden Rektoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis 
zu 12 wöchentlichen Stunden in Auspruch genommen werden. 
3. An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rektor des Gymnasiums keine Lehr- 
stunden übernehmen. 
4. Als Haupt der Anstalt hat der Rektor dafür zu sorgen, daß die Unterrichts- 
stunden pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disziplin gehandhabt 
und die bezüglich des Studiemwesens bestehenden Bestimmungen vollzogen werden. 
5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über 
die Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen. 
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung im 
Lehrerrathe durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Onalifikation der Lehrer maß- 
gebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen der 
Anstalt im Einklange stehen. Unter mehr als drei Lehrer darf der Unterricht einer Klasse 
in den alten Sprachen nicht vertheilt werden. 
7. Der Rektor hat die Klassen der einzelnen Lehrer während der Unterichtsstunden 
hin und wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichtes in 
den einzelnen Fächern hinzuwirken. 
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu 
führen und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, 
die er dazu für geeignet erklärt hat. 
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Im liegt die feierliche Eröffnung 
und Schließung des Schuljahres ob. 
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen; 
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung der K. Kreisregierung einzuholen. 
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an 
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden. 
43. 
1. Jede Klasse hat ihren besonderen Ordinarius d. h. Hauptlehrer, welcher in der 
Klasse die sämmtlichen oder doch die meisten Stunden in den Hauptgegenständen ertheilt und
	        
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