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Titel VII.
Vorstand und TLehrer der bumanistischen Gymnasien, Lehrerrath.
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1. Jedes humanistische Gymnasium wird von einem Vorstande geleitet, welcher den
Namen „Rektor“ führt.
2. Derselbe hat zugleich in einer der beiden obersten Klassen einen Theil des Haupt-
unterrichtes mit den einschlägigen Korrekturen zu übernehmen und kann je nach dem größeren
oder kleineren Umfange der ihm obliegenden Rektoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis
zu 12 wöchentlichen Stunden in Auspruch genommen werden.
3. An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rektor des Gymnasiums keine Lehr-
stunden übernehmen.
4. Als Haupt der Anstalt hat der Rektor dafür zu sorgen, daß die Unterrichts-
stunden pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disziplin gehandhabt
und die bezüglich des Studiemwesens bestehenden Bestimmungen vollzogen werden.
5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über
die Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen.
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung im
Lehrerrathe durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Onalifikation der Lehrer maß-
gebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen der
Anstalt im Einklange stehen. Unter mehr als drei Lehrer darf der Unterricht einer Klasse
in den alten Sprachen nicht vertheilt werden.
7. Der Rektor hat die Klassen der einzelnen Lehrer während der Unterichtsstunden
hin und wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichtes in
den einzelnen Fächern hinzuwirken.
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu
führen und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen,
die er dazu für geeignet erklärt hat.
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Im liegt die feierliche Eröffnung
und Schließung des Schuljahres ob.
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen;
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung der K. Kreisregierung einzuholen.
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden.
43.
1. Jede Klasse hat ihren besonderen Ordinarius d. h. Hauptlehrer, welcher in der
Klasse die sämmtlichen oder doch die meisten Stunden in den Hauptgegenständen ertheilt und