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zunächst für den Unterricht und die Schulzucht in derselben verantwortlich ist. Die ordent-
lichen Lehrer der wissenschaftlichen Fächer führen theils den Namen „Gymnasiallehrer“, theils
den Namen „Gymnasialprofessor“. Außerdem werden je nach Bedürfniß der Anstalt Assistenten
zugewiesen.
2. Die Uebertragung eines Ordinariates erfolgt auf einen deßfalls vom Rektorate zu
erstattenden Bericht durch das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten in widerruflicher Weise. In dringenden Fällen steht es dem Rektorate zu,
eine provisorische Anordnung zu treffen.
3. Der Ordinarius einer Klasse kann nach dem Bedürfnisse der Anstalt und nach
seiner besonderen Befähigung für einzelne Lehrfächer auch zum Unterrichte in anderen Klassen
verwendet werden. Jeder Lehrer der Anstalt ist verpflichtet, nach Anweisung des Rektors
den Unterricht in einzelnen Gegenständen auch in einer niederen Klasse zu übernehmen.
4. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer
angewiesen werden können, beträgt für Lehrer, welche ihre Hauptaufgabe in den vier unteren
Klassen zu lösen haben, 22, für Lehrer, welche hauptsächlich in den fünf oberen Klassen
beschäftigt siud, 20, für Lehrer des Zeichnens 26 Stunden. Assistenten dürfen in der Regel
nicht über 18 Wochenstunden verwendet werden.
5. Der Geschichtsunterricht wird entweder von dem Ordinarius, wenn derselbe hiefür
Befähigung zeigt, oder von einem andern, dafür speziell geprüften Lehrer der Anstalt ertheilt.
6. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen z. B. bei Erkrankung eines Kollegen
vorübergehende Aushilfe zu leisten.
7. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hie-
durch nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer
Klasse, in welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächstniederen Klasse Privat=
unterricht ertheilen; auf die Ertheilung von Privatunterricht an Privatstudirende, welche
im nächsten Jahre in die Anstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot sinngemäße
Anwendung.
8. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die
dienstliche Bewilligung des K. Staatsministeriums erforderlich.
§ 44.
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichtes und eines übereinstimmenden Verfahrens
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veranlassung
Sitzungen des Lehrerrathes statt, welchen sich ohne triftigen Grund kein Lehrer entziehen darf.
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