Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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zunächst für den Unterricht und die Schulzucht in derselben verantwortlich ist. Die ordent- 
lichen Lehrer der wissenschaftlichen Fächer führen theils den Namen „Gymnasiallehrer“, theils 
den Namen „Gymnasialprofessor“. Außerdem werden je nach Bedürfniß der Anstalt Assistenten 
zugewiesen. 
2. Die Uebertragung eines Ordinariates erfolgt auf einen deßfalls vom Rektorate zu 
erstattenden Bericht durch das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten in widerruflicher Weise. In dringenden Fällen steht es dem Rektorate zu, 
eine provisorische Anordnung zu treffen. 
3. Der Ordinarius einer Klasse kann nach dem Bedürfnisse der Anstalt und nach 
seiner besonderen Befähigung für einzelne Lehrfächer auch zum Unterrichte in anderen Klassen 
verwendet werden. Jeder Lehrer der Anstalt ist verpflichtet, nach Anweisung des Rektors 
den Unterricht in einzelnen Gegenständen auch in einer niederen Klasse zu übernehmen. 
4. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer 
angewiesen werden können, beträgt für Lehrer, welche ihre Hauptaufgabe in den vier unteren 
Klassen zu lösen haben, 22, für Lehrer, welche hauptsächlich in den fünf oberen Klassen 
beschäftigt siud, 20, für Lehrer des Zeichnens 26 Stunden. Assistenten dürfen in der Regel 
nicht über 18 Wochenstunden verwendet werden. 
5. Der Geschichtsunterricht wird entweder von dem Ordinarius, wenn derselbe hiefür 
Befähigung zeigt, oder von einem andern, dafür speziell geprüften Lehrer der Anstalt ertheilt. 
6. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen z. B. bei Erkrankung eines Kollegen 
vorübergehende Aushilfe zu leisten. 
7. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hie- 
durch nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer 
Klasse, in welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächstniederen Klasse Privat= 
unterricht ertheilen; auf die Ertheilung von Privatunterricht an Privatstudirende, welche 
im nächsten Jahre in die Anstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot sinngemäße 
Anwendung. 
8. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die 
dienstliche Bewilligung des K. Staatsministeriums erforderlich. 
§ 44. 
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der 
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichtes und eines übereinstimmenden Verfahrens 
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen 
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veranlassung 
Sitzungen des Lehrerrathes statt, welchen sich ohne triftigen Grund kein Lehrer entziehen darf. 
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