Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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2. Den Lehrerrath bilden die jeweiligen Ordinarien der sämmtlichen Klassen sowie 
die für Religion, die obligaten Sprachen, Mathematik und Geschichte angestellten ordent- 
lichen Lehrer. 
3. Die Lehrer der übrigen Pflichtfächer werden nach Veranlassung zum Lehrerrathe 
beigezogen und haben in diesem Falle Stimmberechtigung. 
4. Die Assistenten der in Absatz 2 bezeichneten Pflichtfächer haben den Berathungen 
des Lehrerrathes stets beizuwohnen. 
5. Die Aufgaben des Lehrerrathes im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand 
der Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disziplinärer Natur, über 
Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, über Wahl der Lehrbücher; Beschlußfassung 
über Altersdispensen, über die Aufnahme auf Probe zugelassener Schüler, über das Vorrücken 
der Schüler (Ueberspringen einer Klasse), über Ergänzung und Verbesserung der Lehrattribute; 
endlich Bestrafung von schwereren Disziplinarfällen. 
6. Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rektor. 
7. Die Berufung des Lehrerrathes hat in jedem Semester mindestens zweimal und 
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Anstalt hat das Recht, 
in Schulangelegenheiten den Rektor zu einer Berufung des Lehrerrathes zu veranlassen, in 
welchem jeder seine Bemerkungen, Aufragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann. 
8. Die Beschlüsse werden abgesehen von dem in § 41 Absatz 6 bezeichneten Falle 
durch Stimmenmehrheit gesaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor. 
9. Wenn der Rektor durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interesse der Anstalt 
für gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen ministerieller 
Entscheidung zu sistiren. 
10. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige 
der besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren Motivirung zu 
enthalten hat. Diese Protokolle sind dem am Schlusse jedes Schuljahres von dem Rektorate 
über den Stand der Anstalt zu erstattenden Berichte im Originale beizulegen. 
Titel VIII. 
Oberauflicht. 
8 46. 
1. Die humanistischen Gymnasien unterstehen in Bezug auf Unterricht und Disziplin 
der Oberaufsicht des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten, welchem desfalls der oberste Schulrath als fachmännisches Organ zur Verfügung 
steht. Die K. Regierungen, Kammern des Innern, haben einschlägige Wahrnehmungen und 
Anträge berichtlich darzulegen. Visitationen der Anstalten rücksichtlich dieser ihrer inneren
	        
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