Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Verhältnisse werden vom K. Staatsministerium nach Bedarf angeordnet. Die Einleitung 
des Disziplinarverfahrens gegen einen Vorstand oder Lehrer eines humanistischen Gymnasiums 
wird vom K. Staatsministerium verfügt; in solchen Fällen ist die K. Kreisregierung erste, 
das K. Staatsministerium zweite Instanz. 
2. Die alljährlich von den Vorständen der Gymnasien zu erstattenden Jahresberichte 
sind an die K. Kreisregierungen zu richten und von diesen mit den als nothwendig oder 
zweckmäßig erachteten Bemerkungen und Vorschlägen dem K. Staatsministerium einzusenden; 
die Bescheide ergehen nach Berathung im obersten Schulrathe. 
3. Den K. Kreisregierungen obliegt die sorgfältige Bedachtnahme auf die äußeren 
d. h. räumlichen und hygienischen Verhältnisse der Anstalten. Zu diesem Behufe sind ins- 
besondere auch periodische Visitationen der humanistischen Gymnasien durch einen Administrativ- 
referenten der Kreisregierung, den Kreismedizinalrath und ein Mitglied der Kreisbaubehörde 
vorzunehmen. Die Ergebnisse sind, wenn nicht früher veranlaßt, mit den im vorstehenden 
Absatze erwähnten Jahresberichten dem K. Staatsministerium vorzulegen. 
Titel IX. 
Besondere Anterrichts- und Erziebungsanstalten. 
§ 46. 
Die inneren Einrichtungen der öffentlichen und privaten Erziehungsinstitute (Seminare, 
Alumneen, Pensionate), deren Zöglinge ein humanistisches Gymnasium besuchen, dürfen mit 
den Vorschriften der gegenwärtigen Schulordnung nicht im Widerspruche stehen. 
§ 47. 
Die Errichtung von Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten, an welchen die 
Pflichtfächer des humanistischen Gymnasiums oder einzelner Klassen desselben gelehrt werden 
sollen, hat sich nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen zu bemessen.
	        
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