— 120 —
(Nr. 5069) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung der
Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 752). Vom 24. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) erhält § 2 Abs. 1 folgende
Fassung:
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von
den Preisen (§ 1) anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung
des Reichskanzlers erforderlich.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.