Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5069) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung der 
Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 752). Vom 24. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst 
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) erhält § 2 Abs. 1 folgende 
Fassung: 
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen 
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- 
stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von 
den Preisen (§ 1) anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung 
des Reichskanzlers erforderlich. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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