Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Hiebei verordnen Wir, was folgt: 
Diese Schulordnung für die Realgymnasien tritt mit dem Beginne des Schuljahres 
1891/92 in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig verlieren die seitherigen, in die neue Schulordnung übernommenen oder 
derselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die mit Unserer Genehmigung 
erlassene Bekanntmachung vom 28. Jannar 1891 Nr. 1384, die Schulordnung für die 
Realgymnasien im Königreiche Bayern betreffend, (Ministerialblatt Seite 46ff.) ihre Geltung. 
Die erforderlich werdenden Uebergangsbestimmungen hat das Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erlassen. 
Fundtenseehütte, den 3. September 1891. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. u. Müller. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
der Ministerialrath v. Erhard. 
Schulordnung für die Realgymnasien im Königreiche Bayern. 
Titel I. 
Allgemeine Einrichtung iuuind Amfang des Anterrichles. 
* 1. 
Die Realgymnasien haben den Zweck, auf dem in den unteren drei Klassen des 
humanistischen Gymnasiums gelegten Grunde weiterbauend eine höhere allgemeine Bildung 
unter besonderer Betonung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer zu gewähren und 
zu religiös-sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen.
	        
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