Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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82. 
Die Aufstellung und Entlassung der Bezirksamtsofficianten erfolgt durch das k. Staats- 
ministerium des Innern. 
83. 
Die zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung veranlaßten Bestimmungen werden durch 
das k. Staatsministerium des Innern getroffen. 
München, den 20. Februar 1891. 
Luitpol!y 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 2700. 
Bekannimachung, die Einreihung der Stadtgemeinde Neu-Ulm in die Klasse der den 
Kreisverwaltungsstellen unmittelbar untergeordneten Städte betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unter'm 17. Febrnar l. Is. Allerhöchst bewogen gefunden, auf das 
von dem Stadtmagistrate Neu-Ulm unter Zustimmung der Gemeindebürger gestellte aller 
unterthänigste Ansuchen die Einreihung der Stadtgemeinde Neu-Ulm in die Klasse der den 
Kreisverwaltungsstellen unmittelbar untergeordneten Städte und zwar mit der Wirksamkeit 
vom 1. März 1891 an allergnädigst zu genehmigen.
	        
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