Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

334 
2. Der französische Unterricht soll auf solider grammatischer Grundlage aufgebaut 
werden. An jedes Kapitel der Grammatik schließt sich zur Einübung der erlernten Regeln 
eine hinreichende Anzahl von schriftlichen und mündlichen Uebersetzungen aus dem Deutschen 
ins Französische und umgekehrt, die durch alle Klassen bis zur obersten stufenweise fort- 
schreiten. In der achten und neunten Klasse haben die Schüler Briefe und Aufsätze in 
französischer Sprache auszuarbeiten. Die in den schriftlichen Uebungen vorkommenden Wörter 
sind auswendig zu lernen. 
3.An die schriftlichen Uebersetzungen schließen sich in den oberen Klassen größere oder 
kleinere Diktate an. Die Negeln über die Wortstellung sind im Wesentlichen gleich aufangs 
an den vorkommenden Beispielen zu erläutern und dann stufenweise in den höheren Klassen 
zu vervollständigen, so daß sie schließlich in kurzer Uebersicht zusammengefaßt werden können. 
Ueberhaupt sind schon in den untersten Klassen gelegentlich syntaktische Bemerkungen ein- 
zuschalten. 
4. Zur Lektüre in der fünften und sechsten Klasse sind mustergiltige Sätze und be- 
lehrende Stücke aus einem gediegenen Lesebuch auszuwählen und nach Form und Inhalt 
genau zu erklären; dabei müssen die Sprachunterschiede und Spracheigenheiten besonders be- 
tont werden; die Stücke sind theilweise nachzuerzählen, theilweise zurückzuübersetzen oder deren 
Inhalt kurz anzugeben. 
5. Bei der Erklärung von Klassikern, welche in den oberen Klassen gelesen werden, 
ist jedesmal eine kurze literarhistorische Einleitung zu geben, wobei auch die bedeutenden 
früheren, gleichzeitigen und späteren Schriftsteller derselben Gattung in Betracht kommen. 
6. Ucberdies ist auch von Zeit zu Zeit ein Stück oder Buch kursorisch zu lesen. 
7. Sprechübungen sind in allen Klassen vom Leichteren zum Schwierigeren fort- 
schreitend vorzunehmen; der Stoff dazu ist theils aus dem Gelesenen, theils aus einem 
Vocabular zu nehmen, theils auch frei zu wählen aus der Geschichte und anderen, dem An- 
schauungskreis der Schüler naheliegenden Gebieten. 
8. In den beiden obersten Klassen ist der Unterricht in französischer Sprache zu 
ertheilen. 
9. Ein Hauptgewicht muß bei dem gesammten Unterricht auf eine korrekte und reine 
Aussprache gelegt werden. 
Für die einzelnen Klassen gilt folgendes Lehrprogramm: 
10. Vierte Klasse: Leseübungen nach Durchnahme der Regeln über die Aussprache, 
die Formenlehre mit Einschluß des Fürwortes und regelmäßigen Zeitwortes. 
11. Fünfte Klasse: Wiederholung der regelmäßigen Zeitwörter und die unregelmäßigen 
vollständig; Syntax der wichtigsten Redetheile mit Ausschluß des Zeitwortes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.