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gleichen Zwecke können anziehende Stellen aus mustergiltigen Geschichtsschreibern mitgetheilt
werden. Für passende historische Lektüre der Schüler ist in den Schülerbibliotheken Sorge
zu tragen. Früher behandelte Geschichtsstoffe wichtigerer Art sind durch ein bei geeigneter
Gelegenheit erfolgendes Zurückgreifen im Gedächtnisse der Schüler stets gegenwärtig zu erhalten.
6. Eine Scheidung des Unterrichtes nach der Konufession der Schüler findet nicht statt.
7. In der vierten Klasse wird im Anschlusse an den Lehrstoff der dritten Klasse des
humanistischen Gymnasiums und in der nämlichen Weise die römische Kaisergeschichte und
die deutsche Geschichte bis zum Ende des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der
bayerischen Geschichte behandelt.
8. In der fünften Klasse ist die deutsche Geschichte bis auf die neuere Zeit fortzuführen
und hiebei gleichfalls der bayerischen Geschichte eine besondere Berücksichtigung zuzuwenden.
9. In der sechsten Klasse umfaßt der Unterricht die allgemeine Geschichte von dem
Anfange der historischen Zeit bis auf Augustus, wobei in eingehender Weise die Geschichte
der Griechen und Römer behandelt wird; in der siebenten Klasse von da bis zum Ende des
Mittelalters, in der achten Klasse von da bis zum Beginne der französischen Revolution; in
der neunten Klasse von da bis auf die neueste Zeit einschließlich.
§ 18.
Geographie.
1. Der Unterricht in der Geographie schließt sich unmittelbar an den in den drei
untersten Klassen des humanistischen Gymnasiums ertheilten Geographieunterricht an.
2. Wie bei dem Geschichtsunterrichte und der Lektüre der Schriftsteller, so sind auch
beim gesammten geographischen Unterricht gute graphische Darstellungen zu benützen und
auch Versuche im Kartenzeichnen anzustellen.
3.Für die Ethnographie hat der Lehrer durch anschauliche Schilderungen und durch
Mittheilungen aus anziehenden Reisebeschreibungen Interesse zu erwecken. Mit der Ein-
prägung eines äußerlich mitgetheilten Memorirstoffes oder einer trockenen Nomenclatur soll
sich der Unterricht auf keiner Lehrstufe begnügen.
4. In der vierten Klasse umfaßt der Unterricht die Geographie der außereuropäischen
Erdtheile;
5. in der fünften Klasse die Geographie Deutschlands und der übrigen Länder
Europas.
* 19.
Zeichnen.
1. Das Zeichnen ist in allen Klassen des Realgymnasiums Pflichtfach. Der Unter-
richt schließt sich an den im humanistischen Gymnasium ertheilten Pflichtzeichenunterricht an