Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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gleichen Zwecke können anziehende Stellen aus mustergiltigen Geschichtsschreibern mitgetheilt 
werden. Für passende historische Lektüre der Schüler ist in den Schülerbibliotheken Sorge 
zu tragen. Früher behandelte Geschichtsstoffe wichtigerer Art sind durch ein bei geeigneter 
Gelegenheit erfolgendes Zurückgreifen im Gedächtnisse der Schüler stets gegenwärtig zu erhalten. 
6. Eine Scheidung des Unterrichtes nach der Konufession der Schüler findet nicht statt. 
7. In der vierten Klasse wird im Anschlusse an den Lehrstoff der dritten Klasse des 
humanistischen Gymnasiums und in der nämlichen Weise die römische Kaisergeschichte und 
die deutsche Geschichte bis zum Ende des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der 
bayerischen Geschichte behandelt. 
8. In der fünften Klasse ist die deutsche Geschichte bis auf die neuere Zeit fortzuführen 
und hiebei gleichfalls der bayerischen Geschichte eine besondere Berücksichtigung zuzuwenden. 
9. In der sechsten Klasse umfaßt der Unterricht die allgemeine Geschichte von dem 
Anfange der historischen Zeit bis auf Augustus, wobei in eingehender Weise die Geschichte 
der Griechen und Römer behandelt wird; in der siebenten Klasse von da bis zum Ende des 
Mittelalters, in der achten Klasse von da bis zum Beginne der französischen Revolution; in 
der neunten Klasse von da bis auf die neueste Zeit einschließlich. 
§ 18. 
Geographie. 
1. Der Unterricht in der Geographie schließt sich unmittelbar an den in den drei 
untersten Klassen des humanistischen Gymnasiums ertheilten Geographieunterricht an. 
2. Wie bei dem Geschichtsunterrichte und der Lektüre der Schriftsteller, so sind auch 
beim gesammten geographischen Unterricht gute graphische Darstellungen zu benützen und 
auch Versuche im Kartenzeichnen anzustellen. 
3.Für die Ethnographie hat der Lehrer durch anschauliche Schilderungen und durch 
Mittheilungen aus anziehenden Reisebeschreibungen Interesse zu erwecken. Mit der Ein- 
prägung eines äußerlich mitgetheilten Memorirstoffes oder einer trockenen Nomenclatur soll 
sich der Unterricht auf keiner Lehrstufe begnügen. 
4. In der vierten Klasse umfaßt der Unterricht die Geographie der außereuropäischen 
Erdtheile; 
5. in der fünften Klasse die Geographie Deutschlands und der übrigen Länder 
Europas. 
* 19. 
Zeichnen. 
1. Das Zeichnen ist in allen Klassen des Realgymnasiums Pflichtfach. Der Unter- 
richt schließt sich an den im humanistischen Gymnasium ertheilten Pflichtzeichenunterricht an
	        
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