Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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verschiedenen Stilgaltungen. Für talentirtere Schüler: Zeichnen nach Gypsmasken und 
Gypsköpfen, sowie Zeichnen ganzer menschlicher Figuren nach Vorlagen. 
8 20. 
Turnen. 
1. Der Turnunterricht bezweckt harmonische Ausbildung des ganzen Körpers zu gesteigerter 
Rüstigkeit, Gewandtheit und Ausdauer. Zugleich soll derselbe zur Ordnungsliebe, zur 
Entschlossenheit und Geistesgegenwart erziehen und jugendliche Frische und Fröhlichkeit pflegen. 
Besondere Kraftübungen und Kunststücke (Gipfelübungen) sind ausgeschlossen. 
2. Der Unterricht wird nach dem System Spieß ertheilt und umfaßt in allen 
Klassen Frei-, Ordnungs= und Stabübungen, sowie Uebungen an den Turngeräthen und 
Turnspiele, wobei ein planmäßiger Fortschritt vom Einfachen und Leichten zum Schwereren 
einzuhalten und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler möglichst zu berücksichtigen ist. 
3. Den Uebungen des Gehens, Lausens und Springens ist die größte Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. 
4. Die Uebungen im freien Stütz an den Stemmgeräthen beginnen nicht vor der 
dritten, das Bockspringen nicht vor der vierten, die Beugestütz= und Beugehangübungen nicht 
vor der fünften Klasse; das Pferdspringen bleibt den höheren Klassen vorbehalten. 
5. Bei geeigneten Verhältnissen können vom Vorstande der Anstalt Spielstunden mit 
freiwilligem Besuche unter Beaufsichtigung eingerichtet werden. 
§ 21. 
Italienische Sprache. 
1. In der italienischen Sprache wird an den Nealgymnasien, soweit es die Mittel 
und Verhältnisse gestatten, Unterricht ertheilt. 
2. Für den Unterricht gelten im Allgemeinen dieselben Grundsätze, wie für den Unter- 
richt in der englischen Sprache. 
§ 22. 
Stenographie. 
1. Der Unterricht in der Stenographie beginnt in der Regel erst in der sechsten 
Klasse. Schülern der fünften Klasse, welche sich die ersorderliche Sicherheit in der deutschen 
Sprache erworben haben, kann die Theilnahme am stenographischen Unterrichte gestattet werden. 
2. Der Unterricht in der Stenographie ist nach dem System Gabelsberger zu er- 
theilen und hat außer der Schreibmechanik und Schreibflüchtigkeit namentlich auch die Gesetze 
des Sprachbaues, auf welche dieses System begründet ist, zu berücksichtigen.
	        
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