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5. Dem Vorstande der Prüsungskommission steht, wie jedem Mitgliede derselben,
ein Volum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich
der Endabstimmung ist dem Vorstande, wenn er glanbt, daß der gefaßte Majoritätsbeschluß
auf irrigen Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind
die Akten und die schriftlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem K. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen.
§ 38.
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, werden nur einmal noch nach
Ablauf eines Jahres zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen.
" § 39.
Separate Absolutorialprüsungen können nur mit ministerieller Genehmigung stattfinden
und sind auf den Fall beschränkt, daß ein Schüler durch unüberwindliche Hindernisse ab-
gehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung theilzunehmen.
Titel V.
Wesondere Vorschriften für Privatstudirende.
8 40.
1. Wer aus dem Privatunterricht an ein Realgymnasium übertreten will, hat sich
über die zu diesem Zwecke genossene Vorbildung sowie über sein sittliches Verhalten durch
Zeuguisse auszuweisen. Hat derselbe schon früher einmal eine öffentliche Anstalt besucht, so
sind auch sämmtliche früheren Jahreszeugnisse dem Aufnahmegesuche beizufügen. Eine Ver-
schweigung oder vollends eine Fälschung der Zeugnisse hat bei späterer Entdeckung die Di-
mission von der Anstalt zur Folge. Bezüglich des Lebensalters sind die in § 25 vorgeschriebenen
Normen maßgebend.
2. Die Entscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse hängt von dem
Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten
Unterrichtsstoff der vorhergehenden Lehrkurse verbreiten und einen deutschen Aussatz in sich
schließen soll. Die definitive Aufnahme erfolgt immer erst nach einer sechswöchentlichen
Probezeit.
3. Wenn ein Privatschüler früher schon einmal ein Realgymnasium besucht hat, so
kommt bei seiner Wiederaufnahme die Frage nach der Klasse, aus welcher er damals aus-
getreten ist, uur dann nicht in Betracht, wenn seit seinem Austritt mehr als zwei Jahre