Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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der Schüler, über Ergänzung und Verbesserung der Lehrattribute; endlich Bestrafung von 
schwereren Disziplinarfällen. 
6. Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rektor. 
7. Die Berufung des Lehrerrathes hat in jedem Semester mindestens zweimal und 
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Anstalt hat das Recht, 
in Schulangelegenheiten den Rektor zu einer Berufung des Lehrerrathes zu veranlassen, in 
welchem jeder seine Bemerkungen, Anfragen und Wünsche der Berathung unterwersen kann. 
8. Die Beschlüsse werden abgesehen von dem in § 41 Absatz 6 bezeichneten Falle 
durch Stimmenmehrheit gesaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor. 
9. Wenun der Rektor durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interesse der Anstal! 
für gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen ministerieller 
Euntscheidung zu sistiren. 
10. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige 
der besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren Motivirung zu 
enthalten hat. Diese Protokolle sind dem am Schlusse jeden Schuljahres von dem Rektorate 
über den Stand der Anstalt zu erstattenden Berichte im Originale beizulegen. 
Titel VIII. 
Oberaussicht. 
§ 45. 
1. Die Realgymnasien unterstehen in Bezug auf Unterricht und Disziplin der Ober- 
aufsicht des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, 
welchem desfalls der oberste Schulrath als fachmännisches Organ zur Verfügung steht. 
Die K. Regierungen, Kammern des Innern, haben einschlägige Wahrnehmungen und Anträge 
berichtlich darzulegen. Visitationen der Austalten rücksichtlich dieser ihrer inneren Verhältnisse 
werden vom K. Staatsministerium nach Bedarf angeordnet. Die Einleitung des Disziplinar= 
verfahrens gegen einen Vorstand oder Lehrer eines Realgymnasiums wird vom K. Staats- 
ministerinm verfügt; in solchen Fällen ist die K. Kreisregierung erste, das K. Staatsministerium 
zweite Instanz. 
2. Die alljährlich von den Vorständen der Realgymnasien zu erstattenden Jahres- 
berichte sind an die K. Kreisregierungen zu richten und von diesen mit den als nothwendig 
oder zweckmäßig erachteten Bemerkungen und Vorschlägen dem K. Staatsministerium einzu- 
senden; die Bescheide ergehen nach Berathung im obersten Schulrathe. 
3. Den K. Kreisregierungen obliegt die sorgfältige Bedachtnahme auf die äußeren 
d. h. räumlichen und hygienischen Verhältnisse der Anstalten. Zu diesem Behufe sind ins- 
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