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Rezepte eines vor dem Geltungsbeginne der Reichsgewerbeordnung approbirten
Zahnarztes oder eines Wundarztes, soweit beide zu einer derartigen Rezeptirung
überhaupt nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen befugt erscheinen, gleichfalls
nur nach den Vorschriften der §§ 1 bis 5 erfolgen darf.
§ 8. Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden durch
die Bestimmungen in den §§ 1 bis 7 nicht berührt.
§ 9. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver-
ordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grund-
farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen
Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen
versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind in
gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
§ 10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer Schrist auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem
Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit
rother Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen.
Diese Bestimmungen müssen, soweit denselben nicht ohnehin schon nach Maßgabe des
8 23 Abs. 3 der Eingangs erwähnten Verordnung vom 8. Dezember 1890 entsprochen
ist, mit Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung allgemein durchgeführt sein.
§8 11. Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen
insbesondere der genannten Verordnung vom 8. Dezember 1890 aufgehoben werden, tritt
vom 1. Jannar 1892 ab für den ganzen Umfang des Königreiches in Kraft.
München, den 9. November 1891.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General. Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
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