Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Geseh-und Verorduungs- gutt 
für das 
Königreich Bayern. 
– 
.WV 49. 
München, den 19. Dezember 1891. 
Inhalt: 
Gesetz vom 18. Dezember 1891, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1892 betreffend. — Bekannt- 
machung vom B. Dezember 1891, die Postordnuung für das Königreich Bayern vom 1 Mai 1889 betreffend. — 
Hofdienst Nachrichten. — Ordensverleihung. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer 
fremden Dekoration. — Kgl. Jtalienischeo Generalconsulat in München. 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1892 betreffend. 
Im Namen Zeiner Majestät des Rönigs. 
Zuitpol!, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
I. Quartal 1892 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXI. Finanzperiode fest- 
zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in fol- 
gender Weise zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig 
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl, 
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