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b) die Haussteuer und zwar die Areal- und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhälltnißzahl,
) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahresbetrages,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark,
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahres-
betrages,
s) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahres-
betrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874 , „die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend“, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März
1892 in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XX. Finanzperiode in
widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1892 fortbezahlen zu lassen und
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein Jahr
der XX. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung des 8 2 Abs. 2
des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März
1892 erstreckt.
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1891.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch Frhr. v. Leonrod.v. Safferling. Dr. v. Müller.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.