Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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schloß Ortenburg nebst Zubehör, sohin alle diejenigen Grundstücke und Gebäulichkeiten, 
welche in den einschlägigen Gerund= und Haussteuerkatastern zur Zeit als in Unserem Be- 
sitze befindlich vorgetragen sind, sammt allen mit diesem Grundbesitze verbundenen Nutzungen, 
Gewerbegerechtigkeiten und sonstigen Rechlen jeder Art, wie solche zur Zeit von Uns be- 
sessen und ausgeübt werden. 
Ausdrücklich incorporiren Wir damit alle seit Unserem Besitzantritte von Uns ange- 
kauften liegenden Güter, gleichviel aus welchen Mittelu diese Acquisitionen bestritten wurden, 
für immer dem Stammgute Unseres Hauses. 
III. 
Bestandtheile des Hausvermögens sind ferner: die Inventarien Unserer Rentämter und 
Forstverwaltungen, das gesammte lebende und todte Inventar aller im eigenen Betriebe 
stehenden Oekonomien und Gewerbe, sowie bei den verpachteten Betrieben diejenigen Theile 
des Iuventars, welche in den einschlägigen Pachtverträgen als Unser Eigenthum bezeichnet 
sind, die in Unseren Gärten und Treibhäusern vorhandenen Geräthschaften, Blumen und 
Gewächse, desgleichen die vollständigen Einrichtungen Unserer Schlösser an Silber, Betten, 
Weißzeng und Mobiliar jeder Art, die daselbst befindlichen Kunstgegenstände, Archive und 
Bibliotheken, endlich alle diejenigen Kostbarkeiten, welche auf Grund von Art. II Ziffer IV. 
Abs. 1 der Familienverfügung vom 12. Januar 1858 als integrirende Bestandtheile des 
Haus= und Stammgutes bezeichnet worden sind. 
IV. 
Bestandtheile des Haus= und Stammvermögens sind endlich alle bisher mit demselben 
verwalteten Kapitalbestände, darunter insbesondere jene beiden, welche von Unserem geliebten 
Herrn Vater, dem erlauchten Grafen und Herrn Franz Carl zu Ortenburg-Tambach 
begründet worden sind, nämlich: 
a) der mit Urkunde vom 28. März 1868 zum Zwecke der Admassirung festgelegte 
Fond von ursprünglich fl. 7000 — 12000 — zwölsftausend Mark — über dessen Ver- 
waltung und Verwendung die von ihm gegebenen Bestimmungen auch kraft dieses Haus- 
gesetzes allzeit maßgebend bleiben sollen. Eine beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde 
vom 28. März 1868 wird diesem Hausgesetze, gleich den in Ziffer V angeordneten Ver- 
zeichnissen, nach seiner Veröffentlichung unter Unserer Fertigung beigefügt werden. 
b) der zur Zahlung von Pensionen und Sustentationen an Unsere Beamten, Be- 
diensteten und deren Relikten bestimmte, im Jahre 1837 ins Leben gerufene, sogenannte Pensions- 
f ond, und zwar, bis er die Höhe von 80000 .X (achtzigtausend Markd erreicht boben wird. 
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