Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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XII. 
Im Falle der nothwendigen Einholung des agnatischen Consenses (vgl. Ziffer VII) 
werden minderjährige Agnaten durch Vormünder vertreten. 
Unterläßt ein Agnat binnen 6 Wochen von Zustellung der schriftlichen motivirten 
Anzeige des Familienhauptes an, seine Erklärung abzugeben, so wird seine Zustimmung 
vorausgesetzt. 
XIII. 
Jede im Widerspruch mit den vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Veräußerung 
ist nichtig. 
Jeder Agnat, der der Veräußerung nicht selber zugestimmt hat, hat das Recht und 
die Pflicht, widerrechtlich veräußerte Vermögensobjelte zu Gunsten des Stammgutes zu 
bindiciren. 
Die ihm auf eine hiernach berechtigte Vindications= oder Sicherungsmaßregel erwach- 
senen und anderweitig nicht beitreibbaren Kosten sind ihm vom Veräußerer oder dessen 
Allodialerben, eventuell aus den Renten des Haus= und Stammgutes zu ersetzen. 
XIV. 
Auf dem Haus= und Stammvermögen lasten dermalen keine Schulden. 
Eine Verpfändung von Bestandtheilen desselben als Faustpfand oder Hypothek ist in 
der Regel unzulässig und verboten. Nur ausnahmsweise darf die Beschwerung des Stamm- 
gutes mit Schulden stattfinden, wenn dieß durch unabweisbare Nothwendigkeit geboten er- 
scheint oder dem Geschlechte einen offenbaren und wesentlichen Nutzen gewährt. 
Aber auch dann kann die Belastung nur mit Zustimmung aller Agnaten geschehen. 
Liegt diese Zustimmung nicht vor, so ist die Verpfändung des Stammgutes nichtig. 
Ein nachhaltiger Schuldentilgungsplau mit Festsetzung entsprechender Fristen zur Heim- 
zahlung aus den Früchten des Stammgutes, muß die allmähliche Wiederentlastung des 
Letzteren in sichere Aussicht stellen. 
Dieser Plan ist den Agnaten gleichzeitig mit dem Verpfändungsvorhaben zur Keuntuiß 
zu bringen und unterliegt ebenfalls ihrer Genehmigung. Die zwei nächsten Agnaten haben 
den Vollzug desselben zu überwachen und können hierüber jährlich die erforderlichen Nach- 
weise einholen. 
Werden die Vorschriften des Tilgungsplanes von dem Familienhaupte nicht einge- 
halten, so ist jeder Agnat berechtigt und verpflichtet, demselben Vorstellungen zu machen 
und, wenn diese Vorstellungen keine oder nicht die zureichende Beachtung finden sollten, bei
	        
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