Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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mige Metallkapsel von höchstens 24 Centimeter Länge und 10 Centimeter Breite verpacken 
lassen. Im Uebrigen unterscheidet sich diese Form von derjenigen für den ständigen Gebrauch 
nur durch die Art der in Ziff. IV genannten Hilfseinrichtungen. 
III. 
Die in Ziff. I unter Nr. 1 bis 4 genannten Theile sollen folgende Beschaffenheit haben: 
1. Die Maße sollen aus Messing, ihre cylindrischen Wände aus gezogenem Rohr 
bestehen. Der Raumgehalt wird unten durch den eingelegten Vorlaufkörper, oben 
durch den Schlitz für das Abstreichmesser abgegrenzt. Der innere Durchmesser soll 
bei dem Viertelliter 53,2 Millimeter, bei dem Liter 88,2 Millimeter betragen, der 
Schlitz soll nur so breit sein, daß das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurch 
geht. Die Wandstärke des Viertelliters darf nicht unter 0,75 Millimeter, die des 
Liters nicht unter 1 Millimeter betragen. Ueber den Schlitz soll das Maß noch 
so hoch wie der Vorlaufkörper sein. Der Boden muß hohlgestellt und so durch- 
löchert sein, daß die Luft beim Niederfallen des Vorlaufkörpers ungehindert ent- 
weichen kann. 
Der Vorlaufkörper soll aus Messingblech hergestellt und innen derartig versteift sein, 
daß sich Stempel auf die Stirnfläche ausschlagen lassen. Er soll in dem Maße 
nicht weniger als 0,5 Millimeter und nicht mehr als 1 Millimeter Spielraum 
haben. Bei dem Viertelliter soll der Vorlaufkörper eine Höhe von 22 bis 24 
Millimeter und ein Gewicht von 88 bis 90 Gramm, bei dem Liter eine Höhe 
von 39 bis 41 Millimeter und ein Gewicht von 445 bis 455 Gramm einhalten. 
Der Vorlaufkörper soll eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen, seine Stirnflächen 
sollen eben und parallel sein. 
3. Das Abstreichmesser soll eben und aus messerhartem Stahl mit Messingfassung 
hergestellt sein; die Schneide soll nach Einführung des Messers in den Schlitz 
über das Maß hinausreichen, ihre Schärfe soll keine einseitige sein, sondern mit 
der Mitte der Blechstärke zusammenfallen. 
.Das Füllrohr soll aus mindestens 0,75 Millimeter starkem Messingrohr gefertigt 
sein und im aufgesetzten Zustande, im Lichten von dem eingelegten Vorlaufkörper 
an gemessen, bei dem Viertelliter eine Höhe von 210 bis 211 Millimeter und 
bei dem Liter eine Höhe von 275 bis 276 Millimeter haben; der innere Durch- 
messer soll bei ersterem 50 Millimeter, bei letzterem 79,2 Millimeter betragen. 
Das Füllrohr soll auf dem Maßrande, nicht auf vorragenden Theilen des 
Maßes ausfsitzen. 
5. Der Durchmesser des Maßes und des Füllrohres darf von den vorstehend an- 
gegebenen Abmessungen nicht um mehr als 0,2 Millimeter abweichen. Das 
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