Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der tragbaren Form darf einschließlich 
der Metallkapsel 2 200 Gramm nicht überschreiten. 
IV. 
An Hilfseinrichtungen sollen beigegeben sein: 
1. dem Getreideprober zu Liter ein als Präzisionswaage geaichter gleicharmiger, für 
eine größte zulässige Belastung von 2 Kilogramm bestimmter Waagebalken und eine 
Gewichtsschale mit starrem Bügel; dem Getreideprober zu ¼ Liter ein als Han- 
delswaage geaichter gleicharmiger, für eine größte zulässige Belastung von 500 
Gramm bestimmter Waagebalken und eine Gewichtsschale, letztere bei dem trag- 
baren Getreideprober in Form einer gestielten Scheibe von 47 bis 48 Millimeter 
Durchmesser, sonst in gewöhnlicher Form mit starrem Bügel. Die Gewichtsschale, 
an die Waage gehängt, muß mit dem Maße einschließlich des Vorlaufkörpers 
im Gewicht genau übereinstimmen. 
2. dem Getreideprober zu 1 Liter ein Satz geaichter Präzisionsgewichte von 200, 200, 
200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, dem Getreideprober zu 
1/) Liter fünf Scheibengewichte von 100, 50, 20, 20, 10 Gramm im Durch- 
messer von 47 bis 48 Millimeter, ferner fünf Gewichtsstücke von 5, 2, 2, 1, 
0,5 Gramm in Form rechteckiger Platten mit einer verlängerten und aufgebogenen 
Ecke, sämmtlich aus Messing. Ist die Gewichtsschale gestielt, so sollen die Scheiben- 
gewichte einen Schlitz zum Aufschieben tragen; andere Scheibengewichte dürfen 
eine Durchbohrung haben. Die Scheibengewichte sollen eine allseitig abgedrehte 
Oberfläche zeigen. 
3. folgende Gegenstände: 
a) eine Holzplatte mit metallener Säule zum Aufhängen der Waage und eine 
Vorrichtung zur befestigten Aufstellung des Maßes beim Füllen, 
b) ein Holzkasten zur Aufbewahrung der zuvor genannten Theile, 
) ein Umschlußkasten, in welchem der unter b genannte Kasten eingeschoben und 
welcher sodann die Säule überdeckend mit der unter a genannten Platte zu 
einem allseitig geschlossenen Kasten vereinigt werden kann. 
Zulässig ist ferner: 
d) eine zweite Waageschale zum Aufstellen des Maßes, nebst 
e) einer Messingplatte, welche als Tarirmaterial zum Ausgleich des leeren Maßes 
einschließlich des Vorlaufkörpers auf der anderen Schale dienen kann, 
beizugeben. Bei dem tragbaren Getreideprober zu ¼/ Liter kommen die unter Nr. 3 
bezeichneten Gegenstände in Wegfall, dagegen soll demselben die zur Verpackung 
dienende Metallkapsel (Ziff. II Abs. 2) beigegeben sein. 
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