II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 79
von Korporationen ausgeübt wer-
den, beim Heer und der Kriegs-
slotte jedoch nur in der Weise,
wie es die Disciplinarvorschriften
bestimmen.
g. 158. Eine vorgängige
Genehmigung der Behörden ist
nicht nothwendig, um öffentliche
Beamte wegen ihrer amtlichen
Handlungen gerichtlich zu ver-
folgen.
Art. VIII. 6. 159. Die
Deutschen haben das Recht, sich
friedlich und ohne Waffen zu ver-
sammeln, einer besonderen Er-
laubniß dazu bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem
Himmel können bei dringender
Gefahr für die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit verboten
werden.
6. 160. Die Deutschen haben
das Recht, Vereine zu bilden.
Dieses Recht soll durch keine vor-
beugende Maßregel beschränkt
werden. Die Ausübung der in
diesem §. und im F§. 159. fest-
gestellten Rechte soll zur Wah-
rung der öffentlichen Sicherheit
durch das Gesetz geregelt werden.
#K. 161. Die in diesen
S# t 159. und 160. enthaltenen
Bestimmungen finden auf das
Heer und die Kriegsflotte An-
wendung, in soweit die mili-
tairischen Disciplinarvorschriften
nicht entgegenstehen.
von Einzelnen als von Korpora-
tionen ausgeübt werden.
PV. 26) 6. 158. Eine vorgän-
gige Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde ist nichtnothwendig,
um öffentliche Beamte wegen ihrer
amtlichen Handlungen gerichtlich
zu verfolgen.
PV. 27) 5.159. Die Deutschen
haben das Recht, sich friedlich
und ohne Waffen zu versammeln;
einer besonderen Erlaubniß dazu
bedarf es nicht.
Diese Bestimmung bezieht
sich nicht auf Volksversammlungen
unter freiem Himmel, welche auch
in Bezug auf vorgängige obrig-
keitliche Erlaubniß der Verfügung
des Gesetzes unterworfen sind.
PV. 28) P. 160. Die Deutschen
haben das Recht, Vereine zu
bilden.
Die Ausübung der in diesem
g. und in 8. 159 festgestellten
Rechte soll insonderheit zur Wah-
rung der öffentlichen Sicherheit
durch das Gesetz geregelt werden.
Politische Vereine können
Beschränkungen und vorübergehen-
den Verboten im Wege der Gesetz-
gebung unterworfen werden.
PV. 29) §. 161. Die in den
ssä# 136, 138, 157, 159 und
160 enthaltenen Bestimmungen
finden auf das Heer und die
Kriegsflotte nur in soweit An-
wendung, als die militärischen
Gesetze und Disciplinarvorschrif-
ten nicht entgegenstehen.