Metadata: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 79 
  
von Korporationen ausgeübt wer- 
den, beim Heer und der Kriegs- 
slotte jedoch nur in der Weise, 
wie es die Disciplinarvorschriften 
bestimmen. 
g. 158. Eine vorgängige 
Genehmigung der Behörden ist 
nicht nothwendig, um öffentliche 
Beamte wegen ihrer amtlichen 
Handlungen gerichtlich zu ver- 
folgen. 
Art. VIII. 6. 159. Die 
Deutschen haben das Recht, sich 
friedlich und ohne Waffen zu ver- 
sammeln, einer besonderen Er- 
laubniß dazu bedarf es nicht. 
Volksversammlungen unter freiem 
Himmel können bei dringender 
Gefahr für die öffentliche Ord- 
nung und Sicherheit verboten 
werden. 
  
6. 160. Die Deutschen haben 
das Recht, Vereine zu bilden. 
Dieses Recht soll durch keine vor- 
beugende Maßregel beschränkt 
werden. Die Ausübung der in 
diesem §. und im F§. 159. fest- 
gestellten Rechte soll zur Wah- 
rung der öffentlichen Sicherheit 
durch das Gesetz geregelt werden. 
#K. 161. Die in diesen 
S# t 159. und 160. enthaltenen 
Bestimmungen finden auf das 
Heer und die Kriegsflotte An- 
wendung, in soweit die mili- 
tairischen Disciplinarvorschriften 
nicht entgegenstehen. 
  
von Einzelnen als von Korpora- 
tionen ausgeübt werden. 
PV. 26) 6. 158. Eine vorgän- 
gige Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde ist nichtnothwendig, 
um öffentliche Beamte wegen ihrer 
amtlichen Handlungen gerichtlich 
zu verfolgen. 
PV. 27) 5.159. Die Deutschen 
haben das Recht, sich friedlich 
und ohne Waffen zu versammeln; 
einer besonderen Erlaubniß dazu 
bedarf es nicht. 
Diese Bestimmung bezieht 
sich nicht auf Volksversammlungen 
unter freiem Himmel, welche auch 
in Bezug auf vorgängige obrig- 
keitliche Erlaubniß der Verfügung 
des Gesetzes unterworfen sind. 
PV. 28) P. 160. Die Deutschen 
haben das Recht, Vereine zu 
bilden. 
Die Ausübung der in diesem 
g. und in 8. 159 festgestellten 
Rechte soll insonderheit zur Wah- 
rung der öffentlichen Sicherheit 
durch das Gesetz geregelt werden. 
Politische Vereine können 
Beschränkungen und vorübergehen- 
den Verboten im Wege der Gesetz- 
gebung unterworfen werden. 
PV. 29) §. 161. Die in den 
ssä# 136, 138, 157, 159 und 
160 enthaltenen Bestimmungen 
finden auf das Heer und die 
Kriegsflotte nur in soweit An- 
wendung, als die militärischen 
Gesetze und Disciplinarvorschrif- 
ten nicht entgegenstehen.
	        
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